Liebes Forum,
wir haben zwei Fälle, bei denen sich die Frage der Zusammenführung stellt:
Fall 1 Tag 1 bis 2, DRG G60B, Partition M, > Ausnahme von der Wideraufnahme Spalte 13 Fallpauschalenkatalog
Fall 2 Tag 4 bis 16, DRG G17Z, Partition O, > keine Ausnahme von der Wiederaufnahme
Unser Sytem schlägt lediglich eine Fallzusammenführung wegen Komplikation vor. Meines Erachtens müssen beide Fälle wegen § 2 Abs. 1 FPV 2006 zusammengeführt werden, weil es hier heißt:
Zitat\"Eine Zusammenfassung und Neueinstufung nach Satz 1 wird nicht vorgenommen, wenn die Fallpauschalen dieser Basis-DRG bei Versorgung in einer Hauptabteilung in Spalte 13 ... des Fallpauschalen-Katalogs gekennzeichnet sind.\"
Weil hier nur eine der beiden Fallpauschalen/DRG in Spalte 13 ein Kreuz aufweist, müssen sie zusammengeführt werden, richtig? Oder hat unser System recht?
Dankbar für jede Hilfe
H. Bürgstein