• Guten Morgen Forumsmitglieder,

    wie bilde ich die folgende Leistung (OPS) adäquat ab:

    Ein Patient bekommt zur Durchführung einer postoperativen Analgesie einen Periduralkatheter gelegt (punktiert).

    Laut DKR 1806d sind ja nichtoperative Schmerzbehandlungsverfahren für akuten Schmerz nur anzugeben, wenn sie als alleinige Maßnahme durchgeführt werden und dann mit einem Kode aus 8-91 zu verschlüsseln.

    Demnach ist hier 8-91 nicht anzusetzen.

    Alternativ dachte ich an einen Kode aus 5-038.2 Implantation oder Wechsel eines Katheters zur intrathekalen und epiduralen Infusion.
    Jedoch handelt es sich in meinem Beispiel nicht um eine (operative) Implantation sondern vielmehr um ein Legen durch Punktion. Ergo fällt dieser Kode auch aus.

    Hat vielleicht jemand einen besseren Vorschlag zur adäquaten Abbildung der erbrachten Leistung?

    Danke im Voraus!

    Freundliche Grüße
    Mario Schädlich

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag,

    schauen Sie schon bitte mal in die DKR 2007, P001f, Beispiele 2 und 3 (Beispiel 3 ist jetzt verständlicher). Es wir eigentlich klar gemacht, dass Sie hier nichts kodieren.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Lieber Herr Schädlich,

    die Perioperative Schmerztherapie ist, wie bereits in der von herrn Selter genannten DKR ausgeführt, Teil der operativen Prozedur, und daher nicht gesondert zu kodieren. Falls der PDK für mehrere postoperative Tage zur akuten Schmerztherapie benutz wird, könnten sie die 8-919 verschlüsseln. Dazu müssten sie allerdings alle im OPS genannten Vorraussetzungen erfüllen:

    Hinweis zum OPS 8-919 Komplexe Akutschmerzbehandlung:

    Zitat

    Hinw.: Dieser Kode umfasst die Einleitung, Durchführung und Überwachung einer speziellen Schmerztherapie oder Symptomkontrolle bei Patienten mit schweren akuten Schmerzzuständen (z.B. nach Operationen, Unfällen oder schweren, exazerbierten Tumorschmerzen) mit einem der unter 8-910 bis 8-911 genannten Verfahren, mit kontinuierlichen Regionalanästhesieverfahren (z.B. Plexuskatheter) oder parenteraler patientenkontrollierter Analgesie (PCA) durch spezielle Einrichtungen (z.B. Akutschmerzdienst) mit mindestens zweimaliger Visite pro Tag.
    ....
    Die Anwendung dieses Kodes erfordert die Dokumentation von mindestens drei Aspekten der Effektivität der Therapie (Analgesie, Symptomintensität, Symptomkontrolle, Ermöglichung aktiver Therapie)
    Der Kode ist nicht anwendbar bei Schmerztherapie nur am Operationstag

    Übrigens, lohnen tut sich ein solcher Akutschmezdienst auf den ersten Blick nicht, da die 8-919 bisher nicht erlösrelevant ist. Lohnend ist es aber für die Patienten trotzdem! Ausserdem haben mehrere Studien gezeigt, dass sich bei adäquater postoperativer Schmerztherapie die Verweildauer im KH signifikant verkürzt. Daher lohnt es sich (in zweierlei Hinsicht) also schon darüber Nachzudenken, ob man einen Akutschmerzdienst einführt, der die Vorraussetzungen des OPS 8-919 erfüllt. Dies hängt aber auch sicherlich von der größe des Hauses und den dort durchgeführten Eingriffen ab.

    Beste Grüße,

    Dr. Stefan Stern :sterne:
    Klinik für Anästhesiologie
    Klinikum der Universität München