Zahlungs(total)verweigerung unter Berufung auf den Landesvertrag

  • Hallo Forum,
    wie ist der aktuelle Stand des Landesvertrages nach §112 NRW?
    Gibt es einen neuen Vertrag?. Gilt der alte weiter (uneingeschränkt?)?
    Gibt es eine Downloadmöglichkeit?
    Da macht ein Kostenträger ein neues Spielfeld (sehr milde ausgedrückt)auf und verweigert in gewissen Fällen die Zahlung unter Verweis auf den Landesvertrag NRW. Ich wurde soeben telefonisch darüber informiert, dass entsprechende Rechnungen per DTA abgewiesen werden. Solche gewissen Fällen sind laut Kassenmitarbeiter z.B. eine Verweildauer <24 Stunden (auch bei Entlassung gegen ärztl. Rat)und Leistungen, bei denen aus Kassensicht keine stat. Notwendigkeit besteht. Die Fälle würden natürlich vorher durch die Kassenmitarbeiter geprüft. Der Weg über den MDK scheidet aus, die Kliniken müssten den direkten Weg zum SG gehen.

    Meine Recherche zum Landesvertrag blieb leider ohne Erfolg, daher hoffe ich hier auf (m)ein Update.
    Hat jemand eine Idee, wie man reagieren kann. Ich habe erstmal die rechtliche Begründung für dieses Vorgehen angefordert.
    Viele Grüße (ich hoffe ich beruhige mich heute noch)und Danke vorab!
    T.Werner

  • Hallo.

    Meinen Sie den :

    Mitteilungsblatt der Krankenhaus-
    Gesellschaft Nordrhein-Westfalen

    86 Kündigung des Vertrages nach § 112 Abs. 2 Nr. 1
    SGB V „Allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung“
    durch die Landesverbände der Krankenkassen
    am 8. April 2003


    Link

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo,

    vor nicht allzu langer Zeit gab es hierzu Neuigkeiten von der KGNW in Ihren Mitteilungen:
    Kurz:
    - der alte Vertrag ist gekündigt, gilt aber fort bis zum Abschluss des Schiedsstellenverfahrens für einen neuen Vertrag
    - die Schiedsstelle hat (den fertigen, aber strittigen) Vertrag mit Einverständnis der Selbstverwaltungspartner zurückgestellt, da durch kommende Gesetzgebungen (GKV-WSG) voraussichtlich Änderungen notwendig werden.

    Also: Der \"alte\" Vertrag (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V „Allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung“ (vom 06.12.1996, in der Fassung der Vertragsänderung vom 19.08.1998 )) gilt b.a.w. weiter.
    Regelungen z.B. zu 24 Stunden habe ich in diesem bisher noch nicht gefunden....

    Bitte beachten Sie, dass es mehrere Landesverträge gibt, so auch den Landesvertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 SGB V (Überprüfung der
    Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung). Dieser ist ungekündigt und gilt ebenso weiter.

    Die Verträge finden Sie z.B. auf den sehr gut sortierten Seiten der AOK: http://www.aok-gesundheitspartner.de/wl/krankenhaus…rungen/laender/

    Vielleicht würde es manchmal helfen, wenn jeder seine eigenen Webseiten liest...

    Gruß, J.Helling

    PS: Wenn Kassen den z.B. durch §275 SGB V und Landesvertrag nach §112 SGB V vorgegebenen Weg verlassen, haben sie große Chancen, völlig unabhängig vom Inhalt aus rein formalen Gründen sozialgerichtlich zu scheitern. Vgl. z.B. vgl. BSG-Urteil vom 13.12.2001, B 3 KR 11/01 R

    PPS: Gucken Sie sich nach login z.B. auch mal das Rundschreiben Nr. 383/2006 der KGNW vom 8.12. zur \"willkürlichen\" Rechnungskürzungen einer großen dort namentlich benannten Kasse an. Trifft dies Ihr Problem?

    PPPS: Irgendwer in Ihrem Haus als Mitglied sollte eine Zugangskennung haben... :)