Schweigepflicht bei Reha-Antrag

  • Liebes Forum,
    in den letzten Wochen erhalten wir von einer großen Krankenkasse einen umfangreichen Vordruck für AHB-Anträge. U.a. wird nach \"sozialer Interaktion\", Umfang der Medikation usw. gefragt. Bei nicht vollständigem Beantworten des Bogens wird der Fall nicht bearbeitet und somit die Liegezeit verlängert.
    1. Ist bei einem Reha-Antrag eine Datenübermittlung an die Krankenkasse über die §301-Daten hinaus statthaft ?
    2. Wer kommt für die Kosten bei einer Überschreitung der OGV auf, die durch eine verzögerte Bearbeitung seitens der Krankenkasse verursacht werden ?
    Vielen Dank
    R.Adams

  • Guten Morgen,
    zum AHB Antrag sollten Sie wissen, dass der Patient den Antrag stellt und der Arzt nur den Befundbericht ausfüllt, d.h. der Patient stimmt mit Antragstellung der Übermittlung dieser Daten/ Angaben zu und befreit Sie von der Schweigepflicht. Der Patient ist lt. § 60 SGB I beim Antrag auf Sozialleistungen ( auch Reha nach §40 SGB V ) zur Mitwirkung verpflichtet.
    Punkt 2 kann ich Ihnen nicht beantworten, da sich diese Fragestellung gerade bei AHB-Anträgen, die rechtzeitig gestellt werden noch nicht ergeben hat.

    Gruss aus Hamburg

  • Hallo Herr Adams,

    nach unseren Erfahrungen zahlt die Kasse die Überschreitungstage, wenn
    sie belegen können, dass die Verzögerung durch die Bearbeitung des ANtrages entstanden ist abe rnicht, wenn Sie den zu spät wegschicken.

    Mfg

    Uwe Neiser