Fallzusammenfürhung -i DRG aus Spalte 13

  • Hallo Forum,

    heute habe ich 2 Gutachten erhalten, wo der MDK eine Fallzusammenführung verlangt. Das Problem ist das in einem Fall beide DRG in Spalte 13 gekennzeichnet sind , in den anderem Fall eine DRG. Der KIS schlägt auch keine FZ vor, dazu müßten wir die Fälle umkodieren, sehe ich aber nicht ein, da die Kodierung korrekt ist. Auf meine tel. Nachfrage meinte die KK- man könnte die Patienten auch beurlauben, aber die Aufenthalte liegen ca 7-8 Tage auseinander. Wie kann man das Problem lösen? ?)
    :a_augenruppel:

    Vielen Dank

    Viele Grüße

    Lorelei

    Viele Grüße.

    Lorelei

    :)

    "Setze Deine Ziele hoch, Deine Erwartungen niedrig und sei positiv überrascht vom Ergebnis"

  • Hallo lorelei,

    ohne nähere Informationen werden Sie kaum eine Lösung erwarten können, denn entscheidend ist, auf welcher Grundlage eine FZ erfolgen soll.
    Handelt es sich um eine FZ wg. Komplikationen spielt die Spalte 13 keine Rolle.
    Handelt es sich dagegen um eine Wiederaufnahme innerhalb von 30 Tagen mit entsprechendem Partitionswechsel, dann ist natürlich keine FZ vorzunehmen.

    MFG

    Mr. Freundlich

  • Hallo,

    anscheinend scheint hier der MDK auf den § 1 Abs. 7 der FPV abzuzielen.
    Hier muss geklärt sein, ob die Behandlung abgeschlossen war oder medizinisch nicht sinnvoll unterbrochen wurde. Wichtig ist auch was Ihr Landesvertrag nach § 112 zur Möglichkeit der Beurlaubung sagt.

    Mfg.

    Uwe Neiser


  • Hallo,

    hier die Daten:

    1. Patient

    1.Aufenthalt27.06-4.07.06 DRG E71B
    2. 10.07-20.07.06 DRG E0Z


    2. Patient

    1. Aufenthalt 19.06-26.06.06 DRG L20Z
    2. 3.07-28.08.06 DRG A09B

    Ich hoffe die Daten reichen aus.

    Vielen Dank für die Hilfe.

    Schönen Abend und viele Grüße

    Lorelei

    :knie:

    Viele Grüße.

    Lorelei

    :)

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  • Guten Morgen Lorelei,

    bei dem 1. Patienten sollten Sie die 2. DRG vollständig nennen. Sieht aber nach Forderung einer Fallzusammenführung wegen Partitionsfolge aus.

    Beim 2. Patient könnte sich die Forderung auf eine Komplikation beziehen. Hier müsste man mehr uber den Verlauf wissen.
    Sollte sich die Forderung tatsächlich darauf beziehen, spielt eine Kennzeichnung in Spalte 13 keine Rolle.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Duck

  • Hallo D. Duck,

    Zitat


    Original von D. Duck:

    bei dem 1. Patienten sollten Sie die 2. DRG vollständig nennen. Sieht aber nach Forderung einer Fallzusammenführung wegen Partitionsfolge aus.

    wenn das stimmt, dann wäre die Forderung allerdings unberechtigt, da die E71B nun mal in Spalte 13 gekennzeichnet ist, egal wie die 2. DRG denn nun lautet.

    Mr. Freundlich

  • Hallo Herr Freundlich,

    von Ihnen Gesagtes ist vollkommen korrekt. Anderes habe ich auch nicht behauptet.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Duck