freie arztwahl

  • wertes forum,
    anbei eine frage zur freien arztwahl:wenn eine op ansteht,deren codierung nicht im ambulanten katalog hinterlegt ist,der pat.darauf hingewiesen wurde , aber dennoch bei uns operiert werden möchte,dann bleibt mir ja nur die stat.abrechnung,wenn auch mit kurzliegerabschlag,weil wir dann am nächsten tag die entlassung durchführen.mir ist klar,daß eine kostenzusage alles entschärft hätte,aber diese lag nicht vor.
    frage also: darf der pat das recht der freien arztwahl in anspruch nehmen oder muß ich ihn wegschicken wg § 39 SGB V (kostenvermeidung) ??

    Grüße im Kampf gegen das Böse
    Dr.Wacket

  • Hallo Herr Wacket,

    eine Verständnisfrage:
    Wenn die OP nicht im ambulanten Katalog steht, wieso wollen Sie den Patienten dann wegschicken mit Hinweis auf Kostenvermeidung? Dann ist doch in aller Regel die stationäre Aufnahme in Ordnung.

    Oder haben Sie sich einfach nur verschrieben und die OP steht doch im amulanten Katalog???

    MFG

    Mr. Freundlich

  • guten morgen!

    die op steht definitiv nicht im ambulanten op-katalog.
    wegschicken als idee,weil die kasse + der mdk argumentierten, wir hätten wg § 39 SGB V nicht operieren dürfen...zur kostenvermeidung,weil niedergelassene kollegen eben kostengünstiger abrechnen.
    mich interessiert ja nun die frage nach der rechtmäßigkeit der freien arztwahl.

    Grüße im Kampf gegen das Böse
    Dr.Wacket

  • Schönen guten Tag allerseits,

    es gibt ja Operationen und Eingriffe, die nicht im AOP-Katalog stehen, weil sie definitiv stationär erbracht werden und solche, die nicht drin stehen weil sie definitiv in den ambulanten Sektor gehören.

    Eine freie Arztwahl hat der gesetzliche versicherte Patient sowieso nur bedingt. Er ist an die Ärzte und Institutionen gebunden, die vertraglich zur Leistungserbringung im Rahmen der GKV zugelassen sind.

    Im stationären Sektor sind dies die Krankenhäuser nach §§ 108/109 SGB V, im ambulanten Sektor die von der KV zugelassenen oder ermächtigten Ärzte. Eine Leistung zu Lasten der GKV darf also nur von Ärzten/Institutionen erbracht werden, die für die jeweilige Leistung zugelassen sind.

    Wenn Sie im Krankenhaus eine definitv ambulante Leistung außerhalb des AOP-Kataloges erbringen, ohne dass der entsprechende Chefarzt für diese Leistung eine Ermächtigung hat, dann können Sie dies nicht zu Lasten der GKV tun. Schon gar nicht können Sie eine solche Leistung dann stationär abrechnen, denn die stationäre Behandlung ist ja nicht erforderlich. Es gibt inzwischen Urteile, nach denen eine zu unrecht stationär erbrachte Leistung auch nicht ambulant abgerechnet werden kann (da sie nicht ambulant war), sondern gar nicht!

    Freie Arztwahl heißt also nur, dass die Krankenkasse einen Patienten normalerweise nicht zwingen kann, einen bestimmten Arzt oder eine bestimmte Institution aufzusuchen - obwohl beispielsweise das Hausarztmodell in diese Richtung geht. Die Wahlmöglichkeit beschränkt sich jedoch auf die zu der jeweiligen Leistung vertraglich zugelassenen Ärzte/Institutionen, solange die Leistung zu Lasten der GKV geht.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • guten tag,herr schaffert!
    wir haben es befürchtet,dass es so werden wird,und die juristen stehen auch nicht hinter uns.schade eigentlich...danke für die erläuterung

    Grüße im Kampf gegen das Böse
    Dr.Wacket