Hallo,
ich bitte um Hilfe bei folgender Sachlage:
Fall A:
Aufnahme am 12.2., Entlassung am 14.2, DRG hat oGVD=9
Fall B
Aufnahme wg. Komplikation aus Fall A am 20.2.
Lt FPV müssen Fälle zusammengelegt werden, wenn die Wiederaufnahme innerhalb der oGVD (=9), bemessen nach den Kalendertagen, geschieht - der 20.2 wäre der neunte Kalendertag, also wäre eine FZ vorzunehmen, da ja eine Aufnahme innerhalb von 9 Kalendertagen erfolgte.
Andererseits wäre der 20. auch der erste Tag mit Zuschlag, wenn der Patienten im Fall A nicht entlassen worden wäre.
Müssen Fall A und B jetzt in dieser Konstellatiopn also zusammengelgt werden oder nicht? Die unterschiedliche Anzahl bei Kalender- und Verweildauertagsbetrachtung bringt mich da irgendwie ganz durcheinander
Danke!
Cherax