Schönen guten Tag allerseits,
ich habe hier auch einmal die entsprechende Mitteilung der Hessischen Krankenhausgesellschaft angehängt.
Meiner Rechtsauffassung nach ist die 6-Wochen-Frist eine eindeutige Ausschlussregelung die Ihren Fristbeginn im Eingang der Rechnung hat und daher nicht auf rechnungseingänge angewendet werden kann, die vor dem 01.04.2007 stattgefunden haben.
Die beiden anderen Sätze des neuen Absatzes beziehen sich jedoch legiglich auf die Prüfung als solche. D.h. sowohl das Gebot zur zeitnahen Durchführung, als auch die 100 € Regelung ist mit Inkrafttreten des Gesetzes wirksam. In diesen Sätzen findet sich kein Bezug auf den Rechnungseingang sondern lediglich auf die Prüfung als solche, so dass auch nicht der Rechnungseingang maßgeblich sein kann, sondern nur die Einleitung der Prüfung.
Ich wünsche noch einen schönen Tag,