Guten Tag, liebes Forum -
so wie ich die KFPV lese, kann man § 2 Abs. 1 und Abs. 2 durchaus parallel anwenden. Zunächst war ich davon ausgegangen, daß bei einem Patienten, den wir aus einem anderen Haus übernehmen und dorthin (oder sonst wohin) zurückverlegen, der Verlegungsabschlag nur einmal pro Tag abgezogen würde.
Beispiel:
B02C RG 2,622 - Aufnahme aus peripherem Krankenhaus (dort 3 Tage), dann 10 Tage bei uns inkl. OP, dann Rückverlegung. Mittlere VWD der B02C = 12,5d => kaufmännisch gerundet also 13 d. Verlegungsabschlag = 0,126.
Abrechnungsvarianten:
1. RG 2,622 x BR minus 3 x 0,126 x BR (nur Verlegung bei Aufnahme berücksichtigt)
2. RG 2,622 x BR minus 3 x 0,126 x BR (nur Verlegung bei Entlassung berücksichtigt)
3. RG 2,622 x BR minus 6 x 0,126 x BR (beide Verlegungen berücksichtigt)
Habe ich was übersehen - oder weiß jemand, wie das die Kostenträger so handhaben wollen ?
Gruß aus dem schon wieder grübelnden Medizincontrolling ...