Wochenbettbetreuung durch Beleghebamme?

  • Hallo Forum,

    darf eine Beleghebamme die Wochenbettbetreuung abrechnen, wenn die Patientin noch in der Klinik liegt oder ist das mit der DRG erledigt und das KH müsste ggf. sich mit der Hebamme einigen?
    Oder anders gefragt:
    Was ist der kalkulatorische Unterschied zwischen Relativgewicht HA und Relativgewicht HA mit Beleghebamme??

    In der Hoffnung auf erhellende Antworten. :sonne:

    Viele Grüße aus Sachsen
    D.Zierold

  • Hallo gk,
    das hilft mir leider nicht weiter (die Suche hatte ich schon durchforscht).
    Mein Problem ist, ob in der Beleg-DRG Wochenbettleistungen einkalkuliert sind oder nicht?
    Oder andersherum: Welche Kosten wurden aus der HA-DRG rausgerechnet um eine BelegDRG zu erhalten?
    Vielleicht können Kalkulationsteilnehmer das verraten??

    Viele Grüße aus Sachsen
    D.Zierold

  • Hallo Frau Zierold,
    zur Kalkulation kann ich leider nichts sagen, jedoch weiß ich, daß unsere Beleghebamme jegliche Kosten mit der Kasse abrechnet und an uns noch keine Rechnung gestellt hat (und natürlich die Wochenbettleistungen erbringt...)

    mfG-

    N. Richter
    medCo, DRGB, DSB

    \"Haben Sie jemals darunter gelitten, dass sie trotz Ihrer enormen Intelligenz
    von Menschen abhängig sind, um Ihre Aufgaben ausführen zu können?\"
    - \"Nicht im geringsten. Ich arbeite gerne mit Menschen.\"

  • Guten Tag Fr. Zierold,

    rein kalkulationstechnisch:

    der Unterschied in der Kalkulation zwischen HA und HA mit Beleghebammen liegt fast aussschließlich in der unterschiedlichen Berücksichtigung der Personalkosten für die Hebamnne (Medizinisch-Technischer Dienst/Funktionsdienst). Bei einer HA mit Beleghebamme fallen eben diese Kosten für das Krankenhaus nicht an. Im Bereich der Kostenträgerrechnung befinden Sie sich dann in der Kostenstellengruppe 6 (Kreißsaal) und in der Kostenartengruppe 3 (Personalkosten Medizinisch-technischer Dienst/Funktionsdienst).

    Anders sieht es aus, wenn das Krankenhaus mit Hebammen Einzelverträge über die Erbringung bestimmter Leistungen gegen Honorarvergütung schließt. Dann sind diese Kosten mit einzukalkulieren und finden sich in Kostenartengruppe 6a bzw. 6b (Sachkosten übriger medizinischer Bedarf) wieder.


    Mit freundlichen Grüßen

    Hagemann