Guten Tag, liebes Forum.
Vorliegender Fall bereitet uns Kopfzerbrechen:
Es erfolgt die stationäre Aufnahme wegen progredienter schlaffer Tetraparese (G82.52). Diese wird als Hauptdiagnose gesetzt.
Im Zuge des Tumorstagings diagnostizierte man, als Primärtumor, ein Adeno-Karzinom der Lunge (C34.9).
Es ergab sich so der Hinweis auf das Vorliegen einer spinalen Metastasierung im Liquorraum als Ursächlichkeit für die progredient aufsteigenden peripheren Paresen.
U. E. ist somit als Hauptdiagnose die C34.9 zuzuweisen. Als Grundlage dienten uns der Hinweis auf die allgemeinen (D002f) und die speziellen Kodierrichtlinien (0201f).
Die Gegenseite argumentiert lediglich mit einem Passus aus der DKR D002f, in dem es heisst, „…die Hauptdiagnose…, die hauptsächlich verantwortlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes war“ und beharrt auf der G82.52.
Wie ist Ihre Einschätzung? Sollte nicht die spezielle DKR grundsätzlich vor der Allgemeinen stehen?
Welche Hauptdiagnose ist zuzuweisen? Wie sähe eine entsprechende Argumentation aus?
Vielen Dank für die (hoffentliche) Hilfe.