Abrechnung von Zuschlägen bei Tagesklinik

  • Hallo Forum,

    ich habe eine Frage:

    ein Patient war vollstationär behandelt, danach erfolgte Verlegung in die Tagesklinik. Der Aufenthalt war so kurz, dass es 0 Euro berechnet war (wg MVD Regelung, Abrechnung ab dem 4 Tag). Die übrigen Zuschläge, wie DRG, QS, San usw wurden aber berechnet. Die KK weigert sich die zu bezahlen. Ich konnte nirgendwo was dazu finden. Gibt es Regelungen, ob in solchen Fällen die anderen Zuschläge berechnet werden dürfen?

    Vielen Dank und einen schönen Abend.

    Viele Grüße

    Lorelei


    :sterne:

    Viele Grüße.

    Lorelei

    :)

    "Setze Deine Ziele hoch, Deine Erwartungen niedrig und sei positiv überrascht vom Ergebnis"

  • Guten Morgen Lorelei,

    vor der gleichen Frage stande ich letztes Jahr auch.

    DRG SYS:
    Hinweise zur Abrechnung des DRG SYS Teil II (KHEntgG) Ziffer 7:

    ...Daher ist auch für jedes fallbezogene Entgelt ein DRG SYS in Rechnung zu stellen.\"

    Haben sie ein Entgelt abgerechnet? Keine DRG (z.B. A90A oder B) aber ein Dummy mit 0.- EURO damit der Fall abgerechnet ist. Also doch abrechnen?
    NEIN, denn Es gilt der Grundsatz: pro abgerechneter vollstationärer DRG-Fallpauschale ist auch ein DRG-Systemzuschlag in Rechnung zu stellen.
    Hier liegt zwar kein VOLL sondern ein TEILstationäre Fall vor, aber der Grundsatz gilt dennoch keine DRG -> kein DRG SYS

    QS:
    Ist seit 2008 nur noch für jeden VOLLstationären Fall abzurechnen (§ 22 Vereinbarung zur Qualitätssicherung)

    SAN:
    Da kein Entgelt, da kein prozentualer Abschlag

    AzV+AiP:
    Siehe SAN

    AUSBILDUNG:
    je voll bzw. Teilstationären Fall. Also abrechnen?


    Insb. was den Zuschlag für die Schule angeht bin ich mir nicht sicher

    Gruß

    S. Lindenau

  • Hallo Hr. Lindenau,

    vielen herzlichen Dank. Das habe ich mir gedacht, war aber nicht sicher.

    Schönes Wochenende und liebe Grüße


    Lorelei

    :sonne:

    Viele Grüße.

    Lorelei

    :)

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  • Liebes Forum,

    eine Frage zu Abrechnung der Entgelte von teilstationären Leistungen im Anschluss an stationären Aufenthalt. Es gibt da eine \"Formel\", die besagt: abgerundete MVD des stationären Aufenthaltes + 3. Ab dem vierten Tag können zusätzliche tagesbezogene Entgelte berechnet werden. Soweit alles klar. Die Frage ist, wenn aber auf die DRG Abschläge berechnet wurden: ?) es heisst dann, die zusätzliche tagesbezogene teilstat. Entgelte kann man berechnen, höchstens aber biz zu Anzahl der vollstationären Abschlagstage. Eine KK rechnet anders als wir und schickt uns die RG zurück. :d_gutefrage: Wie ist es richtig, ich stehe von lauter denken auf der Leitung... Bitte um Hilfe.

    Vielen Dank und viele Grüße

    Lorelei


    :sterne:

    Viele Grüße.

    Lorelei

    :)

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  • Hallo Lorelei,

    wenn bei einem Patienten die abgerundete MVD nicht erreicht wurde und diese direkt im Anschluss bei Ihnen teilstationär behandelt wird, sind die Tage grundsätzlich erst ab dem 4. Tag nach abgerundete MVD abrechenbar.

    Sollten für den stationären Fall jedoch z. B. Verlegungsabschlagstage entstanden sein, erhöht sich die Anzahl der abrechenbaren Tage für den teilstationären Aufenthalt entsprechend und sie könnten z. B. bei 1 Tag Verlegungsabschlag bereits den 3 Tag nach Überschreitung der abgerundeten MVD abrechnen.

    Viele Grüße
    S. Seyer

  • Hallo liebes Forum,

    schon wieder eine Frage zu Tagesklinik:

    während eines Aufenthaltes in der Tagesklinik hat sich der Tages - bezogene Satz geändert. Wir haben das in der Abrechnung berücksichtigt. Die Kasse weigert sich das zu bezahlen, denn die meint, es gilt der Satz, der bei der Aufnahme gültig war. In FP Katalog habe ich nichts über den \" Preis-Wechsel \" gefunden. Oder habe ich da was überlesen? ?) Kennt noch jemand die Problematik?

    Vielen Dank im Voraus für die Hilfe.

    Liebe Grüße und ein schönes Wochenende.

    Lorelei

    :sonne:

    Viele Grüße.

    Lorelei

    :)

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  • Hallo lorelei,

    im § 1 Abs. 6 Satz 3,4 FPV heißt es u.a. wie folgt:

    \"Für Art und Höhe der ... abzurechnenden Entgelte ist der Tag der ... teilstationären Aufnahme ... maßgeblich. Für die Abrechnung tagesbezogener teilstationärer Leistungen gilt als Aufnahmetag in diesem Sinne jeweils der erste Behandlungstag im Quartal.\"

    [c=green]MfG
    Codemaker[/c]