Guten Tag,
ich habe eine allgemeine Frage zu der WK-Regelung. Wir haben 2 Krankenhausfälle die aufgrund einer Rückverlegung innerhalb von 30 Tagen eigentlich zusammengeführt werden müssten. Da im ersten Fall aber eine DRG berechnet wurde die im Katalog von Fallzusammenführungen ausgeschlossen wurde bin ich am zweifel ob die Fälle tatsächlich zusammengeführt werden müssen. Lt. FPV 2008 § 2 Abs. 2 kann eine Fallzusammenführung nicht vorgenommen werden, \"wenn die Fallpauschalen bei dieser Basis-DRG bei Versorgung in einer Hauptabteilung in Spalte 13 oder bei .... gekennzeichnet sind.\"
Aber unter § 3 Abs. 3 FPV 08 steht: \"Wird ein Patient oder eine Patientin aus einem Krankenhaus in weitere Krankenhäuser verlegt und von diesem innerhalb von 30 Tagen ab dem Entlassungsdatum eines ersten Krankenhausaufenthaltes in dasselbe Krankenhaus zurückverlegt (Rückverlegung), hat das wiederaufnehmende Krankenhaus die Falldaten des ersten Krankenhausaufenthaltes und aller weiteren, innerhalb dieser Frist in diesem Krankenhaus aufgenommenen Fälle zusammenzufassen und eine Neueinstufung nach den Vorgaben des § 2 Abs. 4 Satz 1 bi 6 in eine Fallpauschale durchzuführen sowie Abs. 2 Satz 1 anzuwenden...\"
Welche Regelung ist nun zu beachten?
Viele Grüße
Chris