WK-Regelung bei Rückverlegung und Ausschluss-DRG

  • Guten Tag,

    ich habe eine allgemeine Frage zu der WK-Regelung. Wir haben 2 Krankenhausfälle die aufgrund einer Rückverlegung innerhalb von 30 Tagen eigentlich zusammengeführt werden müssten. Da im ersten Fall aber eine DRG berechnet wurde die im Katalog von Fallzusammenführungen ausgeschlossen wurde bin ich am zweifel ob die Fälle tatsächlich zusammengeführt werden müssen. Lt. FPV 2008 § 2 Abs. 2 kann eine Fallzusammenführung nicht vorgenommen werden, \"wenn die Fallpauschalen bei dieser Basis-DRG bei Versorgung in einer Hauptabteilung in Spalte 13 oder bei .... gekennzeichnet sind.\"

    Aber unter § 3 Abs. 3 FPV 08 steht: \"Wird ein Patient oder eine Patientin aus einem Krankenhaus in weitere Krankenhäuser verlegt und von diesem innerhalb von 30 Tagen ab dem Entlassungsdatum eines ersten Krankenhausaufenthaltes in dasselbe Krankenhaus zurückverlegt (Rückverlegung), hat das wiederaufnehmende Krankenhaus die Falldaten des ersten Krankenhausaufenthaltes und aller weiteren, innerhalb dieser Frist in diesem Krankenhaus aufgenommenen Fälle zusammenzufassen und eine Neueinstufung nach den Vorgaben des § 2 Abs. 4 Satz 1 bi 6 in eine Fallpauschale durchzuführen sowie Abs. 2 Satz 1 anzuwenden...\"

    Welche Regelung ist nun zu beachten?

    Viele Grüße

    Chris

  • Hallo Chris,

    Sie müssen hier unterscheiden: Im §2 Abs. 2 geht es um eine Wiederaufnahme und im § 3 Abs. 3 um Rückverlegungen.

    Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rückverlegungen §2 Abs. 2 Satz 1 anzuwenden ist. Dass eine Fallzusammenführung nicht vorgenommen wird, wenn eine der DRGs in Spalte 13 bzw. 15 des Fallpauschalenkatalogs gekennzeichnet ist, steht jedoch in Satz 2.

    Ergo: Die von Ihnen genannten Krankenhausfälle müssen definitiv zusammengeführt werden.

    Gruß

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens

  • Hallo Forum, hallo Frau Mertens,

    Ihre Aussage kann ich nicht ganz teilen. Der § 3 Abs. 3 FPV schreibt bei Rückverlegungen die Anwendung des § 2 Satz 1 FPV vor. Der § 2 Satz 2 FPV schreibt jedoch explizit die Ausnahme \"MDC 15 (Neugeborene, Spalte 13) bei Anwendung des § 2 Satz 1 FPV vor.

    Sollte beim Forumsteilnehmer chris nur 1 Fall von beiden die Ausnahme MDC 15 aufweisen (Spalte 13 im Fallpauschalenkatalog) sind die beiden Fälle meiner Rechtsauffassung nach sehr wohl getrennt abzurechnen. Die MDC 15 bildet bei Rückverlegungen wirklich die \"einzige\" anzuwendende Ausnahme.

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

  • Hallo Einsparungsprinz,

    da die Frage von chris_bln auf die Entscheidung zwischen §3 und §2 abzielte und in beiden Paragraphen die Zusammenführung von Fällen der MDC 15 ausgeschlossen ist, habe ich diese Möglichkeit vernachlässigt.

    Daher korrigiere ich meine abschließende Aussage: Die von Ihnen genannten Krankenhausfälle müssen definitiv zusammengeführt werden, es sei denn es handelt sich um Fallpauschalen aus der MDC 15.

    Sie haben sich allerdings ein bißchen in den § \"verheddert\" Im § 2 wird die MDC 15 überhaupt nicht erwähnt. Es wird lediglich auf die Spalten 13 und 15 des Fallpauschalenkatalogs hingewiesen.

    Außerdem steht im §3 Abs. 3 Satz 1 \"[...] hat das wiederaufnehmende Krankenhaus [...] eine Neueinstufung nach den Vorgaben des §2 Abs 4 Satz 1 bis 6 in eine Fallpauschale durchzuführen sowie Abs. 2 Satz 1 anzuwenden.\" Von der Anwendung des zweiten Satzes steht da nichts.

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens

  • Hallo Frau Mertens,

    sorry zw. dem \"verheddern\". Die Spalte 13 wurde jedoch korrekt von mir zitiert. Eine extrige Ausführung im § 3 Abs. 3 FPV auf die Regelung nach § 2 Satz 2 FPV bedarf es nicht, da bei Anwendung des § 2 Satz 1 FPV zwingend die Beachtung der Ausnahmesituation (beschrieben im Satz 2) durchzuführen ist.

    Sollte der § 2 Satz 2 FPV nach Ihrer Meinung keine Anwendung finden, ergäbe sich auch keine Ausnahmeregelung (Spalte 13). Bei Anwendung des § 2 Satz 1 FPV ist daher die Anwendung des Satzes 2 unumgänglich. Diese logische Schlussfolgerung bedarf keines \"extrigen\" Zitats.

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

  • Zitat


    Original von Einsparungsprinz:
    Diese logische Schlussfolgerung bedarf keines \"extrigen\" Zitats.


    Hallo Einsparungsprinz,

    eben doch! Schließlich kommen Sie in Ihrem vorherigen Beitrag selbst zu dem Ergebnis, dass bei Rückverlegungen nur die Fallpauschalen der MDC 15 ausgenommen sind. Dagegen sind bei Wiederaufnahmen (außer bei WA wegen Komplikationen) alle Fallpauschalen ausgeschlossen, die in der Spalte 13 bzw. 15 gekennzeichnet sind.

    Zitat


    Bei Anwendung des § 2 Satz 1 FPV ist daher die Anwendung des Satzes 2 unumgänglich.

    Das ist falsch!
    Wenn in einem Gestzestext oder einem Vertrag die Anwendung eines Satzes gefordert wird, dann ist auch genau dieser anzuwenden. Sie können da nicht einfach \"logisch schlussfolgern\". Wenn beide Sätze anzuwenden wären, hätte man einfach den § 2 Abs. 2 ohne Beschränkung auf Satz 1 genannt oder beide Sätze aufgeführt.
    Die Ausnahmeregelung findet sich bei Rückverlegungen eben im §3 Abs. 3 Satz 5: \"Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung für Fälle der Hauptdiagnosegruppe für Neugeborene (MDC15).\" Nach Ihrer Lesart würde das bedeuten, dass diese dann doch wieder zusammenzuführen sind.

    Aber letztlich kommen wir ja schließlich beide zum gleichen Ergebnis:

    Bei Wiederaufnahmen sind in Spalte 13 bzw. 15 gekennzeichnete Fallpauschalen von der Fallzusammenführung ausgenommen, bei Rückverlegungen nur die Fallpauschalen der MDC 15 (Neugeborene).

    Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Arbeitstag!

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens

  • Schönen guten Tag Einsparungsprinz!

    Jetzt sind Sie aber wirklich ganz durcheinander geraten: § 2 Satz 2 gibt es nicht (bzw. ist kein juristischer Verweis), denn der § 2 ist in Absätze unterteilt, die dann schon anzugeben wären.

    In § 3 Abs 3 wird auch nicht auf §2 Satz 1 sondern - wie Frau Mertens bereits anmerkte - auf Abs 2 Satz 1 verweisen; ohne vorangestellten Paragrafen, was bedeutet, dass es sich auf den Paragraf bezieht, in dem der Verweis steht. Somit ist damit § 3 Abs 2 Satz 1 gemeint.

    Dass im selben Satz kurz vorher auf einen anderen Paragrafen ( § 2 Abs. 4 Satz 1 bis 6 ) verwiesen wird, verwirrt zwar, ändert aber nichts daran, dass mit Abs. 2 Satz 1 der § 3 gemeint ist (Regelung zum Verlegungsabschlag).

    Somit bezieht sich der einzige Verweis in § 3 --> §2 lediglich auf den Abs 4. Daher gibt es bei der Rückverlegung keinerlei Ausnahmeregelung bei in irendwelchen Spalten gegennzeichneten DRGs!

  • Schönen guten tag Frau Mertens,

    unsere Antworten haben sich gerade überschnitten.

    Sie haben zwar Recht, dass, wenn ein Satz explizit genannt ist, sich der Vewrweis auch ausschließlich auf diesen Satz bezieht, vertun sich aber auch bei der Interpretation des Verweises: \"Abs. 2 Satz 1\"

    Also: Verweise ohne vorangestellten Paragrafen beziehen sich auf den Paragraf, in dem der Verweis steht, also in diesem Fall auf § 3!

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Herr Schaffert,

    das war mir tatsächlich nicht klar. Vielen Dank!

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens

  • und noch eines...

    § 2 Abs. 2 Satz 1 lautet:

    Zitat


    Eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale ist auch dann vorzunehmen, wenn

    1. ein Patient oder eine Patientin innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Aufnahmedatum des ersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden Krankenhausaufenthalts wieder aufgenommen wird und

    2. innerhalb der gleichen Hauptdiagnosegruppe (MDC) die zuvor abrechenbare Fallpauschale in die „medizinische Partition“ oder die „andere Partition“ und die anschließende Fallpauschale in die „operative Partition“ einzugruppieren ist.

    Welchen Sinn hätte ein Verweis auf diesen Satz bei Verlegungen?

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • :rotwerd:

    Der Sinn dieses Verweises erschloss sich mir zwar auch nicht, aber im DRG-System ist der Sinn ja nicht immer leicht zu erkennen.

    Auch Ihnen noch einen schönen Tag,

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens