Abrechnung von AOP Leistungen außerhalb der AOP Vertrages

  • Sehr geehrte Damen und Herren,
    wir haben den Fall, dass der MDK die stat. Notwenigkeit nicht nachvollziehen kann. Wir wollten daraufhin den Fall als AOP nach §115b abrechnen. Diese Rechnung wird von den Kassen nun abgelehnt, da diese OPS (5-808.A0) nicht im AOP Vertrag vorhanden sei. Im EBM 2008 ist dieser Leistung die Kategorie D5 zugeordnet, also kein kleiner Eingriff.

    Habe sie vergleichbare Erfahrungen gemacht? oder vielleicht gar eine Lösung?

    Mit freundlichen Grüßen

    F.R.

  • Guten Tag Herr Reza,
    da Sie eine ambulante OP abrechnen wollten bestand wohl keine Notwendigkeit für die stat. Behandlung. In diesem Fall kann ich die Haltung der Krankenkasse nachvollziehen. Die Restriktionen des § 115b mögen zwar ärgerlich sein, sie lassen sich aber nicht dadurch umgehen dass man die Leistung erst vollstationär erbringt und anschließend aufgrund des MDK-Gutachtens ambulant abrechnet.

    Viele Grüße!

    Dr. Peter Leonhardt
    Neurologe
    Arzt für Med. Informatik
    Med. Controlling


    I'd rather have a full bottle in front of me than a full frontal lobotomy

  • Guten Tag,
    wenn Sie keine Ermächtigung für den Fall und auch keine Einweisung haben, dann können Sie den Fall weder über die ambulante ermächtigung noch über die vorstationäre Schiene abwechseln. Besenfalls noch als Notfall über dei entsprechende Pauschale. Aber auch das kommt es auf Ihren Vertrag mit der KV an.
    MERKE:
    Drum prüfe wer sich an Patienten bindet,
    ob sich nicht vorher die Kostenübernahme findet.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch