Zitat
Original von phlox:In diesem Zusammenhang habe ich mir nochmal das Von Herrn Balling erwähnte Urteil des SG Würzburg vom 13.11.2006 (Az.: S 15 KR 293/04) hier im Forum angesehen, wo ja begründet wird:
\"Aus diesen Gründen sei bei Unklarheiten wie vorliegend (\"Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthalts\") für das Gericht diejenige Auslegung der DKR vorzuziehen, die leistungsorientiert ist und eine adäquate Abbildung der Krankenhausleistung ermöglicht. Diese führe dazu, dass die Diagnose C18.2 (bösartige Neubildung: Colon ascendens) als Hauptdiagnose anzusehen sei. \"
Leider ist dieses Urteil nicht unter \"Sozialgerichtsbarkeit\" zu finden.
Hallo Herr Neiser,
das o.ä.Urteil besitzt noch keine Rechtskraft, da der Revisionsantrag seit Januar 2007 beim LSG München liegt. Das Aktenzeichen vom LSG Bayern lautet: L5 KR 384/06
Die KK haben natürlich kein Interesse an diesem Urteil, :d_neinnein: weil ihnen dann die Möglichkeit genommen wird, in vielen Fällen (natürlich nur da wo es passt) eine schlechter bewertete DRG vom MDK \"reinprüfen\" zu lassen. Da wo es für die Kassen preiswerter wird, haben Sie sicherlich keine Schwierigkeiten, ihre Ansicht durchzusetzen. :d_luege: