mehrere mögliche Hauptdiagnosen?

  • Zitat


    Original von phlox:

    In diesem Zusammenhang habe ich mir nochmal das Von Herrn Balling erwähnte Urteil des SG Würzburg vom 13.11.2006 (Az.: S 15 KR 293/04) hier im Forum angesehen, wo ja begründet wird:
    \"Aus diesen Gründen sei bei Unklarheiten wie vorliegend (\"Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthalts\") für das Gericht diejenige Auslegung der DKR vorzuziehen, die leistungsorientiert ist und eine adäquate Abbildung der Krankenhausleistung ermöglicht. Diese führe dazu, dass die Diagnose C18.2 (bösartige Neubildung: Colon ascendens) als Hauptdiagnose anzusehen sei. \"
    Leider ist dieses Urteil nicht unter \"Sozialgerichtsbarkeit\" zu finden.


    Hallo Herr Neiser,
    das o.ä.Urteil besitzt noch keine Rechtskraft, da der Revisionsantrag seit Januar 2007 beim LSG München liegt. Das Aktenzeichen vom LSG Bayern lautet: L5 KR 384/06

    Die KK haben natürlich kein Interesse an diesem Urteil, :d_neinnein: weil ihnen dann die Möglichkeit genommen wird, in vielen Fällen (natürlich nur da wo es passt) eine schlechter bewertete DRG vom MDK \"reinprüfen\" zu lassen. Da wo es für die Kassen preiswerter wird, haben Sie sicherlich keine Schwierigkeiten, ihre Ansicht durchzusetzen. :d_luege:

    mfG
    Thomas Heller
    QMB/Med Co/OA Gyn
    Haßberg-Kliniken
    Haus Haßfurt/Unterfranken

  • Hallo,

    gemäß den neuesten BKG-Mitteilungen ist das Urteil durch einen Gerichtsbescheid jetzt rechtskräftig, weil die beklagte Krankenkasse die Berufung zurückgenommen hat. Gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz entspricht ein Gerichtsbescheid einem Urteil und wirkt wie ein solches.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld

  • Hallo Forum,

    ich habe hier eine Meinungsverschiedenheit mit dem MDK.

    Eine Pat. mit Plasmozytom wird aus einem anderen KH zur Bestrahlung von Osteolysen im LWS-Bereich zu uns verlegt.

    Als HD habe ich die M89.50 (Oseteolysen) kodiert, da sie zur Aufnahme in unser KH führten.

    Der MDK besteht aber auf die Codierung der C90.00 (auch nach bereits erfolgtem Widerspruch). Begründung „..es handelt sich um eine Bestrahlungsbehandlung bei Plasmozytom, die kodierten Osteolysen stellen nur das radiologische Korreklat des die Wirbel betreffenden Plasmozytoms das. Somit ist das der radiologischen Veränderung zugrunde liegende Plasmozytom gem. DKR als HD zu kodieren.“

    Gruß
    Okidoki

  • Hallo Lunge, hallo Elsa,
    vielen Dank für die schnellen Antworten, ich bin leider erst jetzt wieder dazu gekommen im Forum nachzusehen.
    Wünsche noch einen schönen sonnigen (Feier-) Abend.

    Gruß
    Okidoki