- Offizieller Beitrag
Zitat
Original von winterth:
Nach DKR D005d ist die Ursache also die implantatbezogene Infektion (T84.6 hier infolge des komplexen Geschehens – sonst wäre nämlich nur die T84.6 als ND anzugeben - in Verbindung mit der Herz-OP also T82 oder T81) als ND anzugeben.
Hallo Herr Winter,
auch wenn ich weiß, dass die D005d Ihre Lieblingskodierrichtlinie ist, ist diese hier nicht vorrangig. Bei Komplikationen/Störungen nach med. Maßnahmen ist der spezifisch hierfür eingefügte Passus in der D002 ausschlaggebend. Es liegt hier kein Folgezustand einer KRANKHEIT (das ist D005d) vor, sondern eine Erkrankungen bzw. Störungen nach medizinischen Maßnahmen. Ob dies dann über 1 oder 2 Kodes abgebildet wird, ist nicht mit der D005d zu klären, sondern ein allgemein bestehendes Kodierproblem. Wie schon öfters von mir angemerkt, ist alles Folge von Irgendwas. Deswegen generell die D005d bemühen zu wollen, ist nicht sinnvoll. Fakt ist, dass eine Osteomyelitis nach Operation nicht mit einem Kode abgebildet werden kann. Fakt ist, dass Wundheilungsstörungen nach Operationen auch nicht trennscharf abgebildet werden können, usw. Ob man dann den T-Kode einem Osteosynthesematerial oder dem Eingriff an sich zuordnet, ist eine medizinische Diskussion des Einzelfalls.
Einzig der MDK ist der Meinung, dass mehrere Diagnosenangaben (bis auf definierte Ausnahmen) nicht kodierrichtlinienkonform seien. Dass dies nur möglich ist, wenn man die Intention der Klassifikation ignoriert und einzig auf den eigenen (Entschuldigung, meinte natürlich \"kassenseitigen\") Vorteil schielt, dürfte allen klar sein.
Deswegen wäre es mal ganz informativ, wenn so ein Fall mal vor einem Sozialgericht landet. Wobei hier auch festzustellen ist, dass ein Urteil nicht unbedingt immer nachvollziehbar sein muss.