Beatmungsdauer Verlegungsfall Krkh. A - B - A ?

  • Hallo liebes Forum,

    wir haben jetzt zum ersten Mal einen Fall, der nach ca. 10 Tagen Beatmung bei uns (Krkh. A) verlegt wurde in Krankenhaus B. Dort wurde der Pat. in der Kardiologie versorgt und weiter beatmet. 3 Tage später kam er dann aufgrund einer weiteren Komplikation beatmet zurück in unser Haus (A) und wurde noch 10 Tage weiter beatmet.

    In den Kodierrichtlinien 1001g werden die Grundregeln bei Verlegungen beatmeter Pat. beschrieben. Danach soll das verlegende Haus die Dauer der Beatmung erfassen. Das würde also einmal nach dem ersten Aufenthalt für unser Haus gelten und dann für die 3 Tage auch für das Haus B. oder?

    Nun handelt es sich aber um eine Fallzusammenführung. Die Krankenkasse möchte die Gesamtbeatmungsdauer (A-B-A) zu Grunde legen (eigentlich nett).

    Allerdings ergibt sich für uns bei getrennter Berechnung der Beatmungsstunden (also nur 1. und 3. Aufenthalt) eine DRG, die mit mehr resultierenden Langliegerzuschlägen effektiv dann deutlich besser bewertet ist.

    Ich bin durch den Abrechnungsvorschlag der Kasse etwas irritiert. Habe ich in den Abrechnungsbestimmungen/Kodierrichtlinien irgendetwas übersehen?
    Gelten bei Fallzusammenführungen beatmeter Patienten andere Abrechnungsbestimmungen?

    Wer kann uns weiterhelfen?

    MfG

    Willm

    Moin, moin!

    \"Ick bün al weer dor\" :b_wink:

  • Hallo Willm,

    in den DKR heisst es (fettmarkierung von mir):
    Das verlegende Krankenhaus erfasst die Dauer der dort durchgeführten Beatmung und gibt die zutreffenden Kodes an:
    - für den Zugang bei maschineller Beatmung (8-70),
    - für die Tracheostomie (5-311; 5-312),
    - für maschinelle Beatmung bei Neugeborenen und Säuglingen (8-711),
    wenn diese Maßnahmen von der verlegenden Einrichtung durchgeführt worden sind.
    Das aufnehmende Krankenhaus erfasst die Dauer der dort durchgeführten Beatmung, bei Neugeborenen wird zusätzlich ein Kode aus 8-711 zugewiesen. ...

    Für mich heisst das, dass jedes Haus seien zeiten erfast. Bin allerdings nur Internist, kein Germanist oder Jurist. Vielleicht lese ich das dann falsch.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch,

    schönen Dank für die schnelle Antwort.

    Auch ich hatte die DKR so interpretiert, dass jedes Haus seine Beatmungszeiten getrennt abrechnet. Aber gibt es aufgrund der Fallzusammenführung irgendwelche zusätzliche Bestimmungen?

    Gruß
    Willm

    Moin, moin!

    \"Ick bün al weer dor\" :b_wink:

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Selbstverständlich rechnet jedes Krankenhaus die von ihm erbrachten Beatmungsstunden getrennt ab. Wie sollte denn sonst das Krankenhaus B auf seine Beatmungskosten kommen?

    Zitat


    Original von Willm:
    Allerdings ergibt sich für uns bei getrennter Berechnung der Beatmungsstunden (also nur 1. und 3. Aufenthalt) eine DRG, die mit mehr resultierenden Langliegerzuschlägen effektiv dann deutlich besser bewertet ist.

    Ob sie mehr oder weniger bekommen, spielt bei der Frage der korrekten Abrechnung zunächst einmal keine Rolle!
    :d_neinnein:
    Bei einer Fallzusammenführung müssen Sie die von Ihnen selbst erbrachten Beatmungsstungen addieren. Dies ergibt sich aus § 2 Abs 4 Satz 2 FPV, auf den auch aus § 3 (Rückverlegung) verwiesen wird:

    Zitat

    Auf dieser Grundlage hat das Krankenhaus eine Neueinstufung in eine Fallpauschale mit den Falldaten aller zusammen zu führenden Krankenhausaufenthalte durchzuführen.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,