Sehr geehrte Forumsnutzer,
gerne würde ich einen aktuellen Fall zur Diskussion stellen:
Patient mit akuter myeloischer Leukämie wird in ein anderes Krankenhaus verlegt. Er wird dort wegen seiner onkologischen Erkrankung 1 Woche behandelt und kommt dann zurück.
Wir haben also 2 Fälle mit DRG: R60G
Laut Fallpauschalenkatalog sind diese Fälle von der Zusammenführung ausgenommen.
Die Krankenkasse verlangt jedoch eine Zusammenführung und argumentiert mit §3 Abs.3 der \"Abrechnungsbestimmungen für DRG Fallpauschalen\"
Hier steht, dass diese Fallkonstellation doch zusammengeführt werden muß.
Wie ist in dieser Sache zu verfahren ?
Vielen Dank für Ihre Mühen.
Perrypos