Hallo miteinander,
da ja nun anscheinend im Konsens die Antwort auf die Ausgangsfrage darin besteht, das die Thrombopenie ohne AUfwand auch nicht kodiert werden darf, möchte ich mal zum Thema Neugeborene folgende Problematik anschneiden.
Aufnahme eines NG nach Schnellsectio extern in die Kinderkardiologie, da unter der Geburt Rhythmusstörungen und Apnoe, CPAP nach geburt; per Hubi zu uns.
jetzt diagnostik und therapie der apnoephasen und bei auftreten von supraventr, tachykardie-episoden gabe von antiarrhythmika:
frage: wann muss die P29.1 kodiert werden und wann die I47.1 als spezifischere rhythmologische Diagnose?
Nach DKR sind Diagnosen aus anderen Kapitels als \"P\" verwendbar, wenn es keine passende P-Diagnose gibt (DKR1602).
In der Funktion schweres problem beim neugeborenen im G-DRG Buch 3 ist die I47.1 aufgelistet, ergo muss es Situationen geben, wo sie bei Neugeborenen verwendet werden darf, also bedeutet die DKR nicht, dass alle Rhythmusstörungen bis zum 28. Tag als P29.1 kodiert werden müssen.
Wie differenziere ich also hier?
Danke.