Kodierung Inkontinenz

  • Hmm gute Frage, aber ich probiers mal.
    Es gibt ja verschiedene Harninkontinenzen sprich Drang-, Stress-, Reflex-, Überlauf-, Extrautherale Inkontinenz alles unter N39.- aufgeführt bis auf Enuresis (trifft auf unsere Fälle absolut nicht zu!!) R32. Wir könnten uns ja in Zukunft auch die Mühe machen die genauere Bezeichnung zu diagnostizieren, aber was würde das bringen???? Das Ergebnis bleibt das gleiche, auch der ccl. Zudem empfinde ich es auch für schwieriger bei senilen meist noch dementen Pat. die Ursache zu eruieren. Lt. den Kassen sollen wir doch sparen, dann sparen wir uns mal die umfangreiche Diagnostik!!!! Zudem sind harninkontinente Pat. sehr aufwendig, was ich hier im Forum ja niemanden erzählen muss ;o)

    Würden Sie das so akzeptieren?

  • Sehr geehrte Damen und Herren -

    dem Widerspruch wird nicht abgeholfen. Das Widerspruchschreiben von 11:26 enthält keine neuen medizinischen Gesichtspunkte. Bitte bezeichen Sie die von Ihnen codierte Harninkontinenz näher oder codieren Sie wie nachfolgend nochmals angefügt:

    N39.4- Sonstige näher bezeichnete Harninkontinenz
    Info.: Soll eine damit verbundene hyperaktive Blase [overactive bladder]
    oder Detrusorüberaktivität angegeben werden, ist eine zusätzliche
    Schlüsselnummer zu benutzen.
    Exkl.: Enuresis o.n.A. (R32)
    Harninkontinenz:
    . nichtorganischer Ursprung (F98.0)
    . o.n.A. (R32)
    N39.40 Reflexinkontinenz
    N39.41 Überlaufinkontinenz
    N39.42 Dranginkontinenz
    N39.43 Extraurethrale Harninkontinenz
    Info.: Urinverlust aus anderen Öffnungen als der Urethra
    N39.48 Sonstige näher bezeichnete Harninkontinenz

    Nach unserer Auffassung stellen weder Alter noch Demenz einen hinreichenden Grund für das Unterlassen einer ggf. erforderlichen Differentialdiagnostik dar. Ggf. auftretende Probleme bei der Mitarbeit des Patienten bei durchgeführten urodynamischen Messungen bitten wir zu belegen. Weitere Informationen zur Differentialdiagnostik finden Sie nett aufbereitet z.B. unter:

    http://inkontinenz-selbsthilfe.com/html/harninkontinenz.html

    Wie Ihnen sicher bekannt ist, bemühen sich die Kostenträger und der medizinische Dienst um eine qualitativ hochwertige Versorgung der Versicherten. Dies schließt die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Wirtschaftlichkeitsgebotes nicht aus. Wir bitten Sie daher höflich, den Gutachter nur mit fallbezogenen und sachdienlichen Informationen bei seiner verantwortungsvollen Tätigkeit zu untertützen.

    Mit freundlichen Grußen Ihr sozialmedizinischer Dienst

    „Quod non in actis est, non est in mundo.“ (Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt)

  • Hallo TT,
    Originaltext aus einem GA oder selbst ausgedacht?

    @ ONK:
    genau das ist doch der Witz an dem System: wenn Sie den (diagnostischen) Aufwand treiben, um die Harninkontinenz näher zu bezeichen, dann bekommen Sie den über die CCL-Relevanz des Ergebnisses möglicherweise auch vergütet.
    Diese Grundregel betrifft nicht nur die R32, sondern auch viele andere .9 Diagnosen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo - original ausgedacht. Den Ton aber ganz gut getroffen? Habe aber noch nie das Wort \"nett\" in einem GA gefunden - leider. Schönes Wochenende.

    „Quod non in actis est, non est in mundo.“ (Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt)

  • Sehr geehrter Damen und Herren,

    Ihrem Schreiben nach kann ich Ihnen nur anbieten, kommen Sie her, leisten Sie ein Praktikum in der Pflege ab und entscheiden Sie erst dann was Sinn und nicht Sinn macht. Aber stellen Sie niemals die Arbeit und die Entscheidung eines Arztes in Frage bevor Sie nicht in der Lage sind das Gesamtbild zu beurteilen. Nehmen Sie sich die Zeit doch bitte, denn wir müssen uns auch die Zeit nehmen Sie ständig von unseren Leistungen zu überzeugen. Es ist leider auch in den meisten Fällen nicht mehr nachzuweisen ob vielleicht die Harninkotinenz bereits abgeklärt worden ist. Kommt aber ein Patient derzeit wegen einer Magen-Darm-Erkrankung steht diese primär im Vordergrund, eine weitere Diagnostik bezgl. der Harninkontinenz wird empfohlen, spielt aber für diesen Aufenthalt keine diagnostische Relevanz. Ganz im Gegenteil, die gewünschte Diagnostik des MDKs bzgl. der Inkontinenz würde die Verweildauer unnötig herauszögern. Wir handeln somit im Sinne des MDKs und haben bei dem dringenden V.a. N39.4- einen erhöhten pflegerischen Aufwand geleistet.

    MfG

  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    in Ihrem erneuten Widerspruch ändern Sie die bisherige Codierung der Harninkontinenz in N39.4- mit dem Zusatzkennzeichen V (sic!). Bei der Harninkontinez handelt es sich definitionsgemäß um einen Zustand, bei dem objektiv nachgewiesener unfreiwilliger Harnverlust ein soziales u. hygienisches Problem darstellt (Definition der Internationalen Kontinenz-Gesellschaft). Im Krankenhaus meist offensichtlich durch urinös-gelblich-feuchte Kontamination des Krankenlagers oder der Unterwäsche mit der entsprechenden Körperflüssigkeit oder entsprechende Fleckbildung nach Abtrocknung.

    Die Codierung als Verdachtsdiagnose ist in diesem Zusammenhang also kaum nachvollziehbar. Hier aber ohnehin nicht relevant. Damit wird aber, wie von uns empfohlen, selbst die Codierung mit dem Code R32 fragwürdig.

    Das DIMI regelt in der \"Anleitung zur Verschlüsslung\" eindeutig: \"In der stationären Versorgung ist grundsätzlich die endständige (terminale) Schlüsselnummer anzugeben.\" Zudem sind Zusatzkennzeichen für die Diagnosesicherheit ebenfalls verboten, \"d.h. sie dürfen nicht verwendet werden.\"

    In Ihrem Widerspruchsschreiben ziehen Sie die Sach- und Fachkompentenz des Gutachters in Zweifel. Der GA ist FA für Urologie. Zudem haben wir den Fall in der entsprechenden MDK Fachgruppe nochmals ausführlich besprochen.

    Die von Ihnen recht affektiv gefärbt vorgetragenen Argumente können nicht überzeugen. Ein erneuter Widerspruch ist u.E. nicht gerechtfertigt. Wir empfehlen Ihnen den Klageweg, zumal wir unsere Argumentation als gerichtsfest ansehen. Im übrigen ist es - wie Sie sicher wissen - dem MDK nicht erlaubt sich eine Diagnostik zu \"wünschen\". Nach §275 SGB V gilt: \"Die Ärzte des Medizinischen Dienstes sind bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen. Sie sind nicht berechtigt, in die ärztliche Behandlung einzugreifen.\"


    Mit gesondertem Schreiben geht Ihnen die Ankündigung einer Fehlbelegungs- und Abrechnungsprüfung nach § 17c KHG für die internistische und chirurgische Abteilung Ihres Hauses zu. Damit erhalten Sie auch die Möglichkeit in persönlichen Kontakt mit einer größeren Zahl unserer Gutachter zu kommen. Wie wir hoffen auch in Ihrem Interesse.

    Mit freundlichen Grußen Ihr sozialmedizinischer Dienst Dr. med. U. Rinbeutel

    „Quod non in actis est, non est in mundo.“ (Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt)