Hallo Einsparungsprinzip
stimmt, SGB X sollte es sein.
Wegen dem erstangegangenen Leistungsträger, in dem Moment, wo die KK eine Kostenübernahme (per DTA) bescheinigt, muß sie meines Erachtens auch die Rechnung übernehmen. Und macht dann ggf. Erstattungsansprüche geltend.
Die von Ihnen benannten \"Quelereien\" unterschiedlicher Leistungsträger würden nur dann entstehen, wenn kein SVT im Vorfeld eine Kostenzusage gegeben hat. Aber sowas dann auf dem Rücken des Patienten auszutragen, deswegen gibt es ja den § 43.
Mir ging es hier vorrangig um den Beitrag von Googs bezüglich der Klärung im Innerverhätnis zwischen KK und BG