Einsichtnahme in Behandlungsunterlagen / §294a

  • Hallo Forum,

    in \"das krankenhaus\" 8/08 ist ein Artikel von Prof. Dr. Karl Otto Bergmann erschienen, der zur Frage des Anspruchs der gesetzlichen Krankenkassen auf Einsichtnahme in Behandlungsunterlagen auf der Basis von §294a SGB-V ausführlich Stellung nimmt.
    Kurz gefasst kommt der Autor zur Überzeugung, dass Krankenunterlagen auch gem. §294a niemals direkt von der KK angefordert sondern nur durch den MDK geprüft werden dürfen. Dabei sei zudem noch eine Schweigepflichtentbindung durch den Patienten erforderlich.

    Gern geübte Praxis der meisten KKen ist es ja, mit (oder meist ohne) Schweigepflichtentbindung unter Berufung auf §294a Auskünfte und Unterlagen recht bestimmt einzufordern und in den Anschreiben durch entsprechende Formulierungen keinen Zweifel daran aufkommen zu lassen, dass dieser Anspruch zweifelsfrei besteht und unverzüglich zu bedienen ist.

    Mich würde nun sehr interessieren, wie mit den \"294\"er Anfragen allgemein umgegangen wird.

    Wir hatten bisher die Vorgehensweise, die angeforderten Unterlagen an die KK zuschicken und zugleich den Patienten über den Unterlagenversand zu informieren. Jetzt sind wir in der Diskussion, ob wir den Auskunftsbegehren der KKen künftig eine Absage erteilen und darauf bestehen müssen, dass eine Anforderung durch den MDK samt SPE durch den Patienten vorliegt.

    Wir können den Bedarf der KKen nach Klärung bestimmter Sachverhalte natürlich nachvollziehen und wollen auch keine künstlichen Hindernisse aufbauen. Andererseits möchten wir uns aber auch nicht strafbar machen!

    Dass die DKG hier eine eher weiche Linie fährt, macht die Sache nicht unbedingt einfacher. (vgl. aktuelles Statement \"Vioxx\").

    Ich wäre sehr daran interesiert, wie man in anderen Häusern mit dieser Problematik umgeht.

    Vielen Dank & viele Grüße
    RT

  • Hallo RT,

    die Entscheidung welche Unterlagen bei Anfragen nach § 294a SGB V das Haus verlassen liegt bei uns grundsätzlich bei den Ärzten. Ich habe jedoch bisher die Empfehlung abgegeben Anfragen ohne Entbindung von der Schweigepflicht nur grundlegend zu beantworten (Mitteilung der erfordlichen Daten, nicht Übersendung relevanter Patientenunterlagen) und einer ausführlichen Prüfung nur direkt über den MDK zuzustimmen. Sofern eine Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt, halte ich auch eine Übersendung von Unterlagen z. Hd. der Krankenkasse für möglich. Diskutieren kann man freilich, ob diese Übersendung nicht nur möglich sondern auch verpflichtend ist, dies würde ich eindeutig verneinen.

    Viele Grüße
    S. Seyer

  • Hallo RT,
    ich kenne den Artikel nicht, aber ich würde es sehr interessant finden, wie der Autor aus dem Satz
    \"sind ... die Krankenhäuser ... verpflichtet, die erforderlichen Daten, einschließlich der Angaben über Ursachen und den möglichen Verursacher, den Krankenkassen mitzuteilen.\"

    die unmittelbare Zurverfügungstellung an die KK gerade NICHT herausliest.

    Wie gut, dass ich kein Jurist bin....

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Forum,

    hierzu eine Landtagsdrucksache aus RLP - Landesbeauftr. für Datenschutz Nr. 15/1764

    „11.4 Anforderung ärztlicher Unterlagen auf der Basis des § 294a SGB V

    Im Berichtszeitraum ist der LfD wiederholt um Prüfung gebeten worden, unter welchen
    Voraussetzungen Krankenkassen auf der Grundlage des § 294a SGB V ärztliche Unterlagen von Leistungserbringern anfordern dürfen. Nach Erörterung der Thematik im Kreise der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vertritt der LfD hierzu folgende Rechtsauffassung:

    - § 294a Satz 1 SGB V stellt eine gesetzliche Verpflichtung der darin genannten
    Leistungserbringer dar, den Krankenkassen die zur Klärung möglicherweise bestehender
    Ersatz- oder Erstattungsansprüche erforderlichen Daten mitzuteilen. Soweit die betroffenen Daten der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, beinhaltet § 294a Satz 1 SGB V zugleich eine gesetzliche Befugnis zur Offenbarung dieser Daten, so dass die Einholung einer Schweigepflichtentbindungserklärung bei dem Versicherten in diesem Zusammenhang entbehrlich ist.

    - Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 294a Satz 1 SGB V steht der betroffenen
    Krankenkasse ein Rechtsanspruch gegen den Leistungserbringer auf Übermittlung der
    erforderlichen Daten zu.

    - § 294a Satz 1 SGB V berechtigt die betroffene Krankenkasse nicht, gegenüber einem
    Leistungserbringer Ermittlungen ins Blaue hinein durchzuführen. Vielmehr bedarf es des
    Vorliegens konkreter Anhaltspunkte bzw. Hinweise i.S.v. § 294a Satz 1 SGB V für einen der dort genannten Tatbestandsalternativen. Soweit sich eine Krankenkasse bei der
    Anforderung von Daten bei einem Leistungserbringer auf § 294a SGB V beruft, muss sie daher die im zugrunde liegenden Fall aus ihrer Sicht bestehenden Anhaltspunkte oder Hinweise i.S.v. § 294a Satz 1 SGB V zumindest ansatzweise bezeichnen. Allgemeine oder pauschale Formulierungen ohne konkrete Bezugnahme auf die Gegebenheiten im Einzelfall und die daraus resultierende Vermutung eines möglicherweise bestehenden Ersatz- oder Erstattungsanspruchs reichen hierzu grundsätzlich nicht aus.

    - Der Rechtsanspruch aus § 294a Satz 1 SGB V umfasst lediglich die Daten, die zur Klärung der von der Krankenkasse dargelegten Vermutung eventuell bestehender
    Regressforderungen erforderlich sind. Die restriktiv auszulegende Regelung des § 294a
    Satz 1 SGB V schließt die Bereitstellung kompletter Krankenakten regelmäßig aus. Soweit möglich soll die Krankenkasse die von ihr unter Bezugnahme auf § 294a SGB V erbetenen Unterlagen und Informationen konkret bezeichnen, um die Übermittlung nicht erforderlicher Daten auszuschließen.

    Maßgeblich für die Frage der Erforderlichkeit der angeforderten Informationen sind die Umstände des Einzelfalls. Im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung sollte die Krankenkasse unter Berücksichtigung der bei ihr schon vorhandenen Informationen (z.B. Daten nach § 301 SGB V) dem Leistungserbringer die im jeweiligen Fall zur Klärung benötigten Angaben beschreiben.“

    Genaueres wird im Moment gerade zwischen der KH-Ges. RLP und dem Datenschutzbeauftragten geklärt!

    Schönen Tag noch

    T. Flöser

  • Hallo RT,
    Danke für den Tipp,
    aber:
    ich erhalte den Fehler:
    Beim Öffnen dieses Dokuments ist ein Fehler aufgetreten. Diese Datei kann
    nicht gefunden werden.

    Trotzdem nochmals danke.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch