Hallo Forum,
in \"das krankenhaus\" 8/08 ist ein Artikel von Prof. Dr. Karl Otto Bergmann erschienen, der zur Frage des Anspruchs der gesetzlichen Krankenkassen auf Einsichtnahme in Behandlungsunterlagen auf der Basis von §294a SGB-V ausführlich Stellung nimmt.
Kurz gefasst kommt der Autor zur Überzeugung, dass Krankenunterlagen auch gem. §294a niemals direkt von der KK angefordert sondern nur durch den MDK geprüft werden dürfen. Dabei sei zudem noch eine Schweigepflichtentbindung durch den Patienten erforderlich.
Gern geübte Praxis der meisten KKen ist es ja, mit (oder meist ohne) Schweigepflichtentbindung unter Berufung auf §294a Auskünfte und Unterlagen recht bestimmt einzufordern und in den Anschreiben durch entsprechende Formulierungen keinen Zweifel daran aufkommen zu lassen, dass dieser Anspruch zweifelsfrei besteht und unverzüglich zu bedienen ist.
Mich würde nun sehr interessieren, wie mit den \"294\"er Anfragen allgemein umgegangen wird.
Wir hatten bisher die Vorgehensweise, die angeforderten Unterlagen an die KK zuschicken und zugleich den Patienten über den Unterlagenversand zu informieren. Jetzt sind wir in der Diskussion, ob wir den Auskunftsbegehren der KKen künftig eine Absage erteilen und darauf bestehen müssen, dass eine Anforderung durch den MDK samt SPE durch den Patienten vorliegt.
Wir können den Bedarf der KKen nach Klärung bestimmter Sachverhalte natürlich nachvollziehen und wollen auch keine künstlichen Hindernisse aufbauen. Andererseits möchten wir uns aber auch nicht strafbar machen!
Dass die DKG hier eine eher weiche Linie fährt, macht die Sache nicht unbedingt einfacher. (vgl. aktuelles Statement \"Vioxx\").
Ich wäre sehr daran interesiert, wie man in anderen Häusern mit dieser Problematik umgeht.
Vielen Dank & viele Grüße
RT