NUB - Abrechnungszeitraum

  • Hallo,

    nach einem Gespräch bin ich etwas verwundert und nun über Ihre Antworten gespannt.

    Angenommen die Budgetverhandlung fand Juni 2008 statt, hier wurden NUBs vereinbart. Nun erzählte man mir, dass man nur bis zum 31.12.2008 diese NUBs abrechnen könne. Vom 01.01.09 bis zur nächsten Vereinbarung z.B. dann Mai 2009 bekäme man für die NUB Leistungen die man im Vorjahr vereinbart habe kein Entgelt?

    Das hört sich etwas bizarr an oder? :erschreck:

    Gruß v. Lemontree

  • Moin,

    hört sich nicht nur bizarr an, gilt auch nicht.

    KHEntG:

    § 15 Laufzeit

    (1) 1Die für das Kalenderjahr vereinbarte krankenhausindividuelle Höhe der Fallpauschalen und sonstiger Entgelte sowie erstmals vereinbarte Entgelte nach § 6 werden vom Beginn des neuen Vereinbarungszeitraums an erhoben. 2Wird die Vereinbarung erst nach diesem Zeitpunkt genehmigt, sind die Entgelte ab dem ersten Tag des Monats zu erheben, der auf die Genehmigung folgt, soweit in der Vereinbarung oder Schiedsstellenentscheidung kein anderer zukünftiger Zeitpunkt bestimmt ist. 3Bis dahin sind die bisher geltenden Entgelte weiter zu erheben; dies gilt auch für die Einführung des DRG-Vergütungssystems im Jahr 2003 oder 2004. Sie sind jedoch um die darin enthaltenen Ausgleichsbeträge zu bereinigen, wenn und soweit dies in der bisherigen Vereinbarung oder Festsetzung so bestimmt worden ist.

    Gruß

    merguet

  • Hallo,

    siehe auch angefügtes Schreiben. Natürlich ist Voraussetzung, dass auch im Folgejahr das NUB-Entgelt noch grundsätzlich gilt, also nicht mit Status 2 versehen wird oder in das DRG-System integriert wurde und dass Sie es wieder beantragt haben.

    Gruß, J.Helling

  • Hallo merquet und JanH!
    Herzlichen Dank für die Antwort - das klingt auch plausibel für mich und die bizarren Informanten können sich nun einer \"Hirnwäsche\" unterziehen.

    Gruß v. Lemontree

  • Hallo Forum,

    sehe ich das richtig, dass eine mit Status 1 anerkannte NUB-Leistung (2009) erst dann abgerechnet werden kann, wenn es mit den Kostentägern verhandelt undvereinbart wurde? Oder gibt es eine \"Übergangslösung\"?

    Gruß
    Okidoki

  • Hallo,

    wenn die Leistung nicht bereits im Vorjahre vereinbart war: Ja.

    Nach KHRG können Sie NUB-Leistungen aber vor der regulären Entgeltverhandlung/Vereinbarung vereinbaren. Inwieweit das derzeit realistisch ist, sei dahingestellt.

    Unbenommen bleibt die Möglichkeit einzelfallbezogener Kostenübernahmen durch den jeweiligen Kostenträger.

    Viel Erfolg,
    J.Helling