Hallo Hr. Hollerbach,
ich stimme Ihnen zu, dass sich die gesetzliche Grundlage zur Übernahme von Fahrtkosten durch die Krankenkassen in § 60 SGB V findet.
Selbst wenn man unterstellt, dass der strittige Transport nicht indiziert war, wo findet sich die gesetzliche Grundlage dafür, dass das KH die Kosten zu übernehmen hat.
Wie Sie schreiben, "bleiben dann nur noch das Krankenhaus oder der Rettungsdienst selbst". Das ist, mit Verlaub, eine sehr pragmatische Betrachtungsweise. Es bliebe beispielsweise auch noch der Patient.
Mir leuchtet nicht ein, dass automatisch das KH die Kosten tragen soll, da die gesetzliche Grundlage für mich nicht ersichtlich ist. Unbestreitbar entsteht ein Aufwand, den jemand zu tragen hat. Wenn jemand bei mir etwas kauft, die gekaufte Sache verliert, sie aber nicht bezahlen kann, dann habe ich Pech gehabt ("Dumm gelaufen, normative Kraft des Faktischen"). In diesem Fall könnte es z.B. auch den Krankentransportdienst treffen. Aber auch dafür sehe ich keine gesetzliche Grundlage.
Ich will keinem die Zahlungsverpflichtung zuweisen. Allerdings wüsste ich gerne die gesetzliche Grundlage für die angebliche Zahlungsverpflichtung des Krankenhauses.
Viele Grüße
Medman2