• Guten Tag allerseits,

    Ich habe mir die bisherigen Diskussionen (und die Derma-Richtlinien) über die Kodierung bei stationärer Aufnahme zur Einleitung einer Desensibiliserung (z.B. Biene oder Wespe) angeschaut, aber einen Gedanken dazu nicht besprochen gefunden.

    Wenn es statthaft ist, die D005d (geplante Folgeeingriffe) auch auf nicht-operative Maßnahmen anzuwenden, so wäre es schlüssig, diejenige Manifestation, die für die Indikationsstellung zur Desensibilisierung verantwortlich ist, auch bei der Desensibilisierung als Hauptdiagnose zu nehmen.
    Das wird in der Regel die T78.2 sein. Es ist zum Zeitpunkt dieses Ereignisses ja schon klar, dass sich daraus eine Folgebehandlung ableitet
    :d_gutefrage:

    Andernfalls würde ich die (sehr unspezifische aber alternativlose) T78.4 als HD und die Z51.6 als Nebendiagnose bevorzugen.

    Weil:

    Die Z51.6 ist m.E. nach keine Diagnose sondern bildet eine Maßnahme ab.
    In der grundlegenden DKR D002f (\"Die Hauptdiagnose wird definiert als: Die Diagnose, die.... verantwortlich ist\") wird aber eine Diagnose gefordert (und ich finde, man darf da ruhig die Klassische Definition einer ärztlichen Diagnose drunter verstehen). Und die medizinische Diagnose, die für die Veranlassung des stationären Aufenthaltes verantwortlich ist, ist doch eigentlich recht eindeutig die Allergie bzw. die stattgehabte anaphylaktische Reaktion.
    Die Z51.6 ist daher - obwohl wohlklingend - nicht als Hauptdiagnose geeignet, finde ich :d_niemals: .

    Auch in anderen Bereichen werden die Z-Nummern ja höchst kritisch gesehen, obwohl sie dem Text nach erstmal gut klingen.
    Überschrieben ist das Kapitel Z auch mit \"Faktoren\"...

    Grüße aus Passau

    [center]C. Voll[/center]

    [center]Kinderarzt, Neonatologe, Medizincontrolling
    Kinderklinik Dritter Orden, Passau[/center]

  • Hallo Herr Voll,

    der geplante Folgeeingriff greift hier m. E. nicht, die DKR spricht hier von der nachfolgenden Behandlung einer Verletzung/Verbrennung bzw. von der Aufnahme zu einer weiteren Operation nach einem Ersteingriff.

    Das trifft so auf die spezifische Immuntherapie nicht zu. Die Codierung einer T78.2 Anaphylaktischer Schock geht dann auch nicht, da dieser zum Aufnahmezeitpunkt zur Hyposensibilisierung nicht mehr vorliegt. Die Überschrift zum Kapitel XXI lautet: \"Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen\", das trifft es meiner Meinung nach noch am ehesten, wenn auch nicht perfekt. Eine bessere Verschlüsselung ist uns Dermatologen/Allergologen in den vergangenen Jahren aber auch nicht bekannt geworden.

    Viele Grüße

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Hallo Herr Blaschke

    Vielen Dank für Ihre Antwort. Dass der Folgeeingriff nicht so ohne weiteres auf nicht-operative Maßnahmen übertragen werden kann, ist schon richtig.

    Aber 2 Fragen hätte ich noch.

    Die erste klingt etwas naiv, ist aber eigentlich ganz ernst gemeint:
    :)
    Die Anaphylaxie (T78.2) entspricht ja zunächst ziemlich treffend der Definition der D002f. Sie ist ohne Zweifel \"die Diagnose, die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes des Patienten verantwortlich ist\". Sie erfüllt diese Definition noch besser als die \"bloße\" Bienengiftallergie, da ja nicht jede Bienengiftallergie zu einer Desensibiliserung führt.
    Wenn man die DKR nur bis hierher lesen würde, hätte man wenig Zweifel, dass die T78.2 die richtige Diagnose ist. Es wird in der Definition nicht gefordert, dass die Diagnose aktuell besteht.
    Wo steht es im Weiteren, dass die Diagnose bei Aufnahme bestehen muss....?
    (nicht böse sein wegen dieser Frage....)
    :erschreck:


    Wenn dies aus einem guten Grund nicht zulässig wäre, dann bleibt doch die Bienengiftallergie selbst als Hauptdiagnose übrig. Weil die ja bei Aufnahme durchaus besteht. Leider gibt es m.W. keine bessere Nummer als die T78.4 dafür. Dann hätte man wenigstens eine wirkliche Diagnose verschlüsselt (wie in den DKR gefordert) und keine verkapppte Prozedur....

    Will das Thema auch nicht überstrapazieren, aber irgendwie weiß ich noch nicht, warum nicht T78.2 oder T78.4 zwanglos der Definition der Hauptdiagnose genügen.

    Beste Grüße

    [center]C. Voll[/center]

    [center]Kinderarzt, Neonatologe, Medizincontrolling
    Kinderklinik Dritter Orden, Passau[/center]

  • Sehr geehrter Herr Kollege Voll,

    die Verschlüsselung der Einleitung ist nicht wirklich gut abbildbar. In der Regel bezieht sich die Hauptdiagnosendefiniton bezieht sich auf den aktuellen Aufenthalt. Es mag ja sein, daß die Patienten im Rahmen der akuten Reaktion mit einem entsprechenden Schock aufgenommen wurden. Die weitere Diagnostik erfolgt jedoch erst im Intervall, bevor dann später die erneute Aufnahme zur Einleitung erfolgt. Daher war die Anaphylaxie als Symptom dann nicht mehr Grund der Aufnahme, sondern man hat eine zugrundeliegende Erkrankung. Diese kann man aber im aktuellen ICD nicht direkt abbilden, so daß m. E. die Krücke über die Z51.6 noch die beste aller schlechten Lösungen ist.

    Übringens habe nicht alle Patienten, die nach einem Stich und bekannter bzw. unbekannter Sensibilisierungslage aufgenomen werden, einen anaphylaktischen Schock, das kann vonn nur eine ausgeprägten Lokalreaktion über Urticaria, Quinckeödem bis zum Schock gehen, muß es aber nicht. Daher kann diese Diagnose auch nicht allgemein gültig sein sondern nur im Einzelfall.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke