Guten Tag allerseits,
Ich habe mir die bisherigen Diskussionen (und die Derma-Richtlinien) über die Kodierung bei stationärer Aufnahme zur Einleitung einer Desensibiliserung (z.B. Biene oder Wespe) angeschaut, aber einen Gedanken dazu nicht besprochen gefunden.
Wenn es statthaft ist, die D005d (geplante Folgeeingriffe) auch auf nicht-operative Maßnahmen anzuwenden, so wäre es schlüssig, diejenige Manifestation, die für die Indikationsstellung zur Desensibilisierung verantwortlich ist, auch bei der Desensibilisierung als Hauptdiagnose zu nehmen.
Das wird in der Regel die T78.2 sein. Es ist zum Zeitpunkt dieses Ereignisses ja schon klar, dass sich daraus eine Folgebehandlung ableitet
:d_gutefrage:
Andernfalls würde ich die (sehr unspezifische aber alternativlose) T78.4 als HD und die Z51.6 als Nebendiagnose bevorzugen.
Weil:
Die Z51.6 ist m.E. nach keine Diagnose sondern bildet eine Maßnahme ab.
In der grundlegenden DKR D002f (\"Die Hauptdiagnose wird definiert als: Die Diagnose, die.... verantwortlich ist\") wird aber eine Diagnose gefordert (und ich finde, man darf da ruhig die Klassische Definition einer ärztlichen Diagnose drunter verstehen). Und die medizinische Diagnose, die für die Veranlassung des stationären Aufenthaltes verantwortlich ist, ist doch eigentlich recht eindeutig die Allergie bzw. die stattgehabte anaphylaktische Reaktion.
Die Z51.6 ist daher - obwohl wohlklingend - nicht als Hauptdiagnose geeignet, finde ich :d_niemals: .
Auch in anderen Bereichen werden die Z-Nummern ja höchst kritisch gesehen, obwohl sie dem Text nach erstmal gut klingen.
Überschrieben ist das Kapitel Z auch mit \"Faktoren\"...
Grüße aus Passau