Hallo Forum, hallo Hr. Schemmann,
wie der Vorredner Herr Bern bereits erwähnt hat, ist hier der § 1 Abs. 1 letzter Satz FPV heranzuziehen.
Der Umstand das hier eine Verlegung nach REHA stattgefunden hat ist in diesem Fall unrelevant weil der § 1 Abs. 1 letzter Satz FPV nicht das Kriterium der Verlegung aufgreift sonder alleinig auf die Dauer (hier: nicht mehr als 24 Stunden) abstellt. Eine unmittelbare Fallabfolge wird im § 1 Abs. 1 FPV nicht erwähnt und ist deshalb auch nicht erforderlich. Der Verlegungsabschlag ist somit berechtigt.
mit freundlichen Grüßen
Einsparungsprinz