Tumorarthrodese

  • Hallo, liebes Forum,
    ich bräuchte Unterstützung bei der Kodierung einer \"Implantation einer zementierten Tumorarthrodese, Typ MUTARS femoral Schaftgröße 15, tibial Schaftdurchmesser Gr.13, proximale Hülse 80mm, Arthrodesemodul, alle modularen Teile sind silberbeschichtet)\".
    Die 5-829.c Tumorendoprothese will der MDK nicht anerkennen, sondern die 5.823.c Wechsel eines interpositionellen nicht verankerten Implantates.Der Code Impl. Sonderprothese 5-822.91 wird nicht moniert. Der Pat. kam bei Z.n. Osteosarkomresektion und septischem Arthrodesennagelausbau zur Spacer- Explantation und Rearthrodese. Zentrale Frage ist also, ob die 5-829.c falsch ist. Vielen Dank schon mal. Gruß aus dem windigen, verregneten Norden Emma

  • Hallo,

    die Hersteller solcher Prothesen können einem da manchmal auch weiterhelfen.

    Ich würde erst mal die 5-829.c als korrekt ansehen.

    Vielleicht auch mal die Begründung des MDK mit angeben, und auch die näheren Umstände des stationären Aufenthaltes.

    Viele Grüße

    stellv. Leitung Medizincontrolling
    Fachwirt Gesundheits- und Sozialwesen (IHK)
    MDA

  • Hallo, Herr Papiertiger,
    die Beurteilung des MDK ist kurz: \"Der Spacer ist nicht als Tumorendoprothese aufzufassen, es kann hier also kein Wechsel einer Tumorendoprothese kodiert werden.\" Ansonsten keine bes. Vorkommnisse, der Pat. ist auch noch recht jung (33J.). Gruß Emmma, (23 Jahre rauchfrei)

  • Hallo Emma,

    Hinweis an den MDK: 5-829.c => Implantation oder (viele Ausrufezeichen, doppelt unterstrichen) Wechsel einer Tumorendoprothese

    Nicht nur \"Wechsel\" wie es der MDK anscheinend gerne hätte.

    Viel Grüße

    P.S.: Nicht schlecht. 23 Jahre. Ich hab jetzt fast 6 Wochen ;)

    stellv. Leitung Medizincontrolling
    Fachwirt Gesundheits- und Sozialwesen (IHK)
    MDA

  • Hallo Emma
    Die Hauptdiagnose lautet T84.5. Das Osteosarkom liegt nicht mehr vor. Damit fällt die Grundlage für eine Tumorendoprothese weg. Wenn das Arthrodesmodul jedoch 3 metallische Anteila an einer Gelenkfläche hat, könnten sie die modulare ENdoprothese verschlüsseln.
    Da Sie keinen einzeitgen Wechsel durchgeführt haben entfällt ebenfalls die Möglichkeit des Wechsels einer Tumorendoprothese.
    Das interpositionelle Implantat ist falsch. 5-829.g Entfernung eines Abstandshalters.

    Gruß vom Regen in den Regen

    Dr. F. Schemmann
    FA f. Orthopädie, Chirurgie, O&U

  • Hallo, Dr. Schemmann,
    was die HD angeht, muss ich Ihnen widersprechen:s. spez. Kodierichtlinien 0201f:\"Der Malignom-Kode ist als HD für jeden Krankenhausaufenthalt zur Behandlung der bösartigen Neubildung und zu notwendigen Folgebehandlungen (z.B. Operationen, Chemo/Strahlentherapie, sonstige Therapie) (s. Beispiel2) sowie zu Diagnostik (z. B. Staging) (s. Beispiel 3 ) anzugeben, bis die Behandlung endgültig abgeschlossen ist, also auch bei den stat. Aufenthalten, die beispielsweise auf die chirurgische Entfernung eines Malignoms folgen. Denn obwohl das Malignom operativ entfernt worden ist, wird der Pat. nach wie vor wegen des Malignoms behandelt.\" Bleibt immer noch die Frage, ob es korrekt wäre, den Ausbau des Spacers (5-829.g,wie Sie sagten) zu kodieren plus eben der 5-829.c und, da dieser ja ein Zusatzcode ist, zusätzlich vielleicht 5-808.3 (Arthrodese Kniegelenk) statt der 5-822.91 (Sonderpprothese Kniegelenk).
    Freundliche Grüße Emma

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    Zitat


    Original von Emma:
    Hallo, Dr. Schemmann,
    was die HD angeht, muss ich Ihnen widersprechen:s. spez. Kodierichtlinien 0201f:\"Der Malignom-Kode ist als HD für jeden Krankenhausaufenthalt zur Behandlung der bösartigen Neubildung und zu notwendigen Folgebehandlungen.....

    Das kann man anders sehen:
    Hier wurde aber nicht das Malignom behandelt oder eine diesbezüglich nötige Folgebehandlungen durchgeführt, sondern wegen des (davon unabhängigen) Infektes.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Oha, das hätte jetzt nicht kommen dürfen. Aber es handelt sich doch sehr wohl um einen Folgezustand... Auf jeden Fall hat der MDK die HD gar nicht angezweifelt. Es geht ja primär um die Tumor-A\'dese. Sie sehen mich ratlos. Gruß Emma

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von Emma:
    Aber es handelt sich doch sehr wohl um einen Folgezustand... Auf jeden Fall hat der MDK die HD gar nicht angezweifelt.

    Von was? Des Malignoms oder der Operation (mit anschließendem Infekt)?

    Wenn Folgezustand \"Malignom\": DKR 0201

    Wenn Folgezustand \"Operation\": DKR D002

    Wo kein Kläger, da kein Richter.

  • Hallo Emma,
    dann loten Sie mal aus. Im Falle der Modularität würde ich auf die Tumordiagnose verzichten (siehe Beitrag von herrn Selter). Wenn Sie aber auf die Tumorendoprothese beharren wird spätestens der gutachter die HD in frage stellen. Und ein Infekt ist ein Folgezustand einer Operation und nicht eines Tumors.

    Gruß

    Dr. F. Schemmann
    FA f. Orthopädie, Chirurgie, O&U