präoperativ 14 Tage

  • interessante Frage:

    eine DHS ist disloziert und musste durch TEP ersetzt werden
    Aufnahme vor Weihnachten
    OP indiziert, aber kein Notfall, alte Dame halt weitestgehend bettlägerig

    Nun über Weihnachten/Sylvester 7 Wochentage als Feiertage
    Ärzte im Urlaub, krank, Arbeitszeitregelung

    Extrem hohes Aufkommen an traumatol. Patienten
    das in der gesamten Region, unglaubliche Häufung, OPs durch die Nacht
    Wiederholt abgesetzt wegen akuter Notfälle, die sofort versorgt wurden
    Wiederholt Versuch Patientin andernorts unterzubringen
    Sie wollte aber sowieso nicht, war freundlich und wollte im Haus bleiben,
    hatte selbst kein Problem damit
    Entlassung nach Hause so aber auch nicht möglich.

    OP dann nach 14 Tagen, alles o.k.

    Nun verweist MdK auf Organisationsverschulden und akzeptiert 7 tage
    und damit halt gerade die OGVWD.

    Aber wir hatten ja nichts falsch gemacht:
    - nach hause ging nicht
    - Notfälle Vorrang
    - andere Kliniken im Umfeld idem

    Bitte um Meinungen, wir wollen dem MdK nicht Recht geben.

    danke

    Peter Hien

  • Hallo Herr Hien,

    vom Ergebnis her haben Sie nichts falsch gemacht. Nur ist es ja immer so eine Sache, wenn ältere Patienten Bettruhe einhalten müssen (wg. Pneumonie etc.).

    Aber das beantwortet nicht Ihre Frage. Es war, wie Sie ausführen, nicht notwendig, die OP sofort durchzuführen. Leider sind keine Gründe ersichtlich, die Ihr Zuwarten medizinsich notwendig machen. Die KK muss nur medizinisch notwendige Behandlungen vergüten.

    Wenn der MDK mit Organisationsverschulden argumentiert, dann macht er es sich ziemlich einfach. Das lässt sich gewiss nicht an einem einzelnen Behandlungsfall festmachen. Welche Organisation Ihr Haus schuldet, ergibt sich aus dem Versorgungsauftrag. Wenn Sie alle dort geforderten Einrichtungen inklusive Personal vorgehalten haben, dann ist ein Organisationsverschulden noch nicht nachgewiesen. Wenn Sie die erforderlichen Einrichtungen während der von Ihnen beschriebenen Behandlungsspitzen auch ordnungsgemäß eingesetzt haben, dann ist ein Organisationsverschulden noch unwahrscheinlicher. Diese recht pauschale Behauptung des MDK brauchen Sie so nicht gelten lassen.

    Im Ergebnis erscheint es mir aber so, als wäre der MDK mit der falschen Begründung zum richtigen Ergebnis gekommen.

    Mit freundlichen Grüßen
    DRGRecht

  • Original von DRGRecht:
    Hallo Herr Hien,

    vom Ergebnis her haben Sie nichts falsch gemacht. Nur ist es ja immer so eine Sache, wenn ältere Patienten Bettruhe einhalten müssen (wg. Pneumonie etc.)....

    Im Ergebnis erscheint es mir aber so, als wäre der MDK mit der falschen Begründung zum richtigen Ergebnis gekommen.


    Hallo \"DRGRecht\", wenn ich es recht verstehe, sind sie der Meinung, der MDK müsse die \"Überliegertage\" nicht vergüten, auch wenn kein (!) Organisationsverschulden seiten des Krankenhauses vorliegt??!!

    Dr. med. Peter Eißner
    FA Chirurgie
    Kreiskliniken Altötting-Burghausen

  • Hallo Herr Eißner,

    ich bin, bitte korrigieren Sie mich, wenn ich falsch liege, davon ausgegangen, dass es sich bei der präoperativen stationären Versorgung der Patientin um eine nicht notwendige Versorgung handelte. Es ist klar, dass eine Patientin mit einer dislozierten DHS nicht in die selbständige häusliche Versorgung entlassen werden kann, zumal sie anscheinend ohnehin pfegebedürftig war. Dennoch ist mit Blick auf den relativ lange präoperativen stationären Aufenthalt zumindest zu prüfen, ob nicht die Versorung durch vorrangige Leistungen zu sichern gewesen wäre. Eine Sicherung der Versorgung durch vorrangige Leistungserbringer scheidet erst dann aus, wenn die Versorgung eben nur im Rahmen eines stationären Aufenthalts gesichert werden kann. Bei dieser Versorgung geht es freilich nicht um die Behandlung der dislozierten DHS, denn diese war nach Angaben von Herrn Hien gerade nicht sofort notwendig und musste natürlich auch im Rahmen eines stationären Aufenthalts erfolgen.

    Herr Hien schreibt, dass eine anderweitige Unterbringung versucht wurde. Auch da bin ich, und ich mag mich erneut irren, davon ausgegangen, dass es sich dabei um andere Krankenhäuser handelte, die die Hüfte hätten versorgen können.

    Die von Herrn Hien geschilderte Situation ist für Krankenhäuser \"total blöd\". Natürlich wollte das Krankenhaus die Patientin optimal medizinisch und pflegerisch versorgen und hat sie zu diesem Zweck bis zur OP stationär aufgenommen und nicht weiterverlegt, was auch dem Wunsch der Patientin entsprach. Andererseit gehört zum Merkmal der Notwendigkeit auch die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes. Ich sehe das Problem darin, dass eine medizinische Versorgung der Patientin nach dem Beitrag von Herrn Hien nicht notwendig und die pflegerische Versorgung während des präoperativen stationären Aufenthalts unwirtschaftlich war.

    Sollten hier nicht ersichtliche Tatsachen eine pflegerische Versorgung außerhalb des Krankenhauses unmöglich machen, dann ändert sich die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit natürlich grundlegend und die Frage des Organisationsverschuldens würde erneut im Raum stehen, von dem Herr Hien aber sagt, dass sein Haus ein solches Verschulden nicht treffe.

    Mit freundlichen Grüßen
    DRGRecht