Belegarzt und Nachstationäre Behandlung

  • Sehr geehrtes Forum,

    mir ist heute ein Fall zugetragen worden für den ich nicht so aus dem \"stehgreif\" eine Lösung habe.
    Folgendes:
    Patient wird von Belegarzt im KH Stationär behandelt und entlassen.
    Nach wenigen Tagen bestellt dieser den Patienten zur Nachbehandlung in seine Praxis ein, das KH gibt dies in der Rechnung als Nachstationäre Behandlung ein.
    Für mich nicht ganz korrekt, aber ich möchte gerne Ihre Meinung hierzu lesen.
    Besonders würde ich mich über Textstellen zum Nachlesen freuen.
    Schönen Gruß aus dem Regen

    8) Stefan Schulz, Med. Controlling

  • Hallo Forum, hallo Aachen 1,

    Klärung dürfte der § 115a Abs. 1 Nr. 1 SGB V bringen. Hier wird zitiert: \"Das K r a n k e n h a u s\" kann bei ... Eine nachstat. Behandlung in der niedergelassenen Praxis wird nicht aufgezählt. Im übrigen zählt die nachstationäre Behandlung gemäß § 39 SGB V zur Krankenhausbehandlung was die Erbringung im niedergelassenen Bereich ausschließen müsste. Im § 18 Abs. 1 KHEntgG wird geregelt das die Belegärzte stat. und teilstat. behandeln dürfen. Nachstat. Behandlung wird nicht genannt.

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Hallo Einsparungspinz, hallo Forum,

    sollte es sich hierbei um eine Belegabteilung handeln,
    so ist eine vorstationäre bzw. nachstationäre Behandlung
    nicht möglich !

    Gruß

    Spider

  • Hallo spider,

    genau, keine vor.- oder nachstationäre Abrechnungsmöglichkeit bei Belegärztlicher Behandlung. Natürlich bin ich bei der Gestaltung meines vorhergenden Beitrags von rein Belegärztl. Tätigkeit ausgegangen.

    Wahrscheinlich wird die Kasse die nachstat. Rechnung trotzdem begleichen, da diese ja keine Ahnung von dem \"wirklichen\" Vorgang hat und aus der Ihr vorliegenden Rechnung auch keinerlei Hinweise zu entnehmen sind...

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Hallo einsparungsprinz, der Sachverhalt hat nichts mit eine nachstationären Behandlung im KH zu tun. Der Arzt muß diese Leistung selbst über seine
    Praxis abrechnen. Ich würde mich hüten diese Kosten als nachstat. bei der Kasse
    geltend zu machen.
    Gruß
    spider

  • hallo spider,

    natürlich ist die erbrachte Leistung korrekterweise über die niedergelassene Arztpraxis (KV) abzurechnen und ich denke das der KH-Mitarbeiter einen solchen Sachverhalt nicht als nachstat. Rechnung deklarieren wird um die nachst. Pauschale zur erhalten.

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Hallo Kollegen und Forum,

    d a n k e !! für Ihre Antworten
    :sonne:

    8) Stefan Schulz, Med. Controlling