verlegungsabschlag ein Problem bei teilstationären Fällen

  • Hallo Forum,
    Sehr geehrte kollegen,
    wie sind aufgefordert Verlegungsabschläge zu zahlen können aber keine vernünftige Antwort hierzu finden, daher meine Frage.
    Aber zum Fall:

    Pat. wurde aus der teilstationären Behandlung eines anderen KH entlassen (16:00) und bei uns Aufgenommen am nächsten Tag (10:00).
    Beide Fälle haben nichts mieinander gemeinsam ( psych Therapie und operativer Fall).
    Nun geht eine große KK hin und sagt hier müsse Sie Abschläge für eine Verlegung hinehmen. Wir haben gesucht und gesucht und kamen immer zum Ergebnis das in der FPV es kein Fallbeispiel gibt das eine solche Konstellation darstellt.
    Die KK beruft sich auf den §3Abs.2 Satz1 FPV und sagt da es nicht explizit ausgeschlossen ist können wir diesen abschlag fordern.
    So nun zu Ihnen wer hat hier bereits ähnliche Erfahrungen gesammelt und kann mir bei der Lösung helfen.
    Danke fürs lesen und für die Antworten.
    :sterne: :rotwerd:

    8) Stefan Schulz, Med. Controlling

  • Hallo Herr Schulz,

    da zwischen Entlassung und Aufnahme weniger als 24h vergangen sind, handelt es sich prinzipiell um eine Verlegung.

    Das spielt aber hier keine Rolle, denn wenn der Pat. im vorigen KKH teilstationär war, hat er sicherlich nicht die Verweildauer von 24h überschritten.

    Hier sieht §3 (2) FPV 2010 vor: \"Dauerte die Behandlung im verlegenden Krankenhaus nicht länger als 24 Stunden, so ist im aufnehmenden Krankenhaus kein Verlegungsabschlag [...] vorzunehmen.\"

    Falls Sie den Pat. aber frühzeitig entlassen oder weitervelegt haben, können andere Abschläge anfallen.

    Beste Grüße - NV

  • Hallo Herr Schulz,

    vielleicht hilft Ihnen §3 Abs. 2 Satz 2 der FPV2010 \"...Dauerte die Behandlung im verlegenden Krankenhaus nicht länger als 24 Stunden, so ist im aufnehmenden Krankenhaus kein Verlegungsabschlag nach Satz 1 vorzunehmen; bei einer frühzeitigen Entlassung durch das aufnehmende Krankenhaus ist die Regelung zur UGVD nach § 1 Abs. 3,.....anzuwenden.\"

    Somit wäre ggf. nur die Unterschreitung der UGVD abschlagsfähig, nicht jedoch die Unterschreitung der mittleren Verweildauer.

    Gruß
    Okidoki

  • Hallo Forum, hallo Herr Schulz,

    gem. § 1 Abs. 1 FPV sind hier grds. Verlegungsabschläge hinzunehmen. Diese Verlegungsregel sieht darüber hinaus keine Einschränkung bei externen Verlegungen aus oder in teilstationären Behandlungen vor.

    Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 FPV wird geregelt, daß bei einem Aufenthalt im verlegendem KH A von nicht länger als 24 St. im aufnehmenden KH B keine Verlegungsabschläge hinzunehmen sind.

    Der § 8 Abs. 1 letzter Satz FPV besagt das bei teilst. Fallpauschalen wegen derselben Erkrankung und regelmäßiger o. mehrfacher Behandlung je Quartal e i n Fall zählt.

    Um die Regelung der Verlegungsabschläge mithilfe der Ausnahme gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 FPV (kleiner 24 Stunden) zu Umgehen, müsste die Quartalsabrechnung (1. Fall) für die psych. Erkrankung des Patienten unter 24 Stunden liegen und dies wird wohl etwas schierig werden bzw. nur in absoluten Ausnahmen der Fall sein.

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Hallo Einsparungsprinz,

    das Thema wurde glaube ich schon anderswo mal erörtert und beschäftigt uns auch hin und wieder mal mit einzelnen Kassen:

    Die FPV spricht von der \"Behandlung\" im verlegenden Krankenhaus, nicht vom \"Fall\" oder der Quartalsabrechnung.

    Das scheint mir ein grundlegender Unterschied zu sein. Als \"Behandlung\" würde ich tatsächlich nur die unmittelbar der (Pseudo-)Verlegung vorausgehende Behandlungseinheit (Aufenthalt) sehen - diese ist bei \"teilstationär\" regelhaft < 24h.

    Beste Grüße - NV

  • Hallo Nux Vomica,

    Dann sehen wird beide die FPV aus unterschiedlichen Blickwinkeln.

    Das eine einzelne teilstationäre Behandlungseinheit in aller Regel kleiner als 24 Stunden ist, dürfte meiner Ansich nach ursächlich hierfür sein, das exakt in § 1 Abs. 1 FPV hervorgehoben wird, daß die Verlegungsregel auch bei externen Verlegungen aus oder in teilstat. Behandlung Gültigkeit haben. Würde man Ihre Version favoritisieren, wäre dieser Abschnitt der FPV überflüssig...

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Hallo Herr Schulz,
    hallo Einsparungsprinz,

    könnte es sein, das für die teilstationäre Behandlung keine DRG abgerechnet wird?

    Denn in § 1 der FPV ist die Rede davon, das beide Krankenhäuser eine Fallpauschale abrechnen.

    Wenn keine zwei Fallpauschalen abgerechnet werden, wird dieser § nich greifen, oder?

    Gruß
    Okidoki

  • Hallo Gemeinde,
    Hallo Forum,

    ja es ist eine teilstationäre Leistung aus einem nicht DRG Bereich, hier nach BPflV.
    Daher auch unser Problem.
    Was den §3 angeht zitiere ich die KK:\" So ist hier nicht explizit vermerkt, dass diese Regelung bei Verlegungen aus teilstationären Einrichtungen keine Anwendung findet.\"
    Dies würde im Umkehrschluss heißen das was nicht \"explizit\" geregelt oder vermerkt steht auch Anwendung findet - und dies in einem Land der Pragraphen, Verordnungen und Regeln.
    Das wäre doch mal eine interessante Frage an das Inek oder den Gesetzgeber, wie dies hier zu regeln ist.
    Bis dahin möchte ich mich für die rege Beteiligung an der Diskussion bedanken.
    Schöne Grüße aus dem Westzipfel der republik bei Sonnenschein und gefühlten 22° :sonne:

    8) Stefan Schulz, Med. Controlling

  • Hallo Hr. Schulz,

    in d. Tat, die FPV sieht hier auch keine Trennung zwischen DRG-Bereich und BPflV vor und genau deshalb findet die FPV Anwendung da keine Ausnahmen genannt werden. Aber dafür wird die Anwendung auf teilstat. Fälle genau beschrieben. Ausnahmen bei DRG - BPflV müssten explizit angeführt sein, was sie jedoch nicht sind! Somit (bislang) Verlegungsabschläge - leider!

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Zitat


    Original von Einsparungsprinz:

    das exakt in § 1 Abs. 1 FPV hervorgehoben wird, daß die Verlegungsregel auch bei externen Verlegungen aus oder in teilstat. Behandlung Gültigkeit haben.

    Hallo,

    in meiner FPV scheint das nicht zu stehen. Oder übersehe ich etwas?

    Beste Grüße & schönen Feierabend - NV

  • Hallo Zusammen,

    gerade heute hatte ich auch das gleiche Problem. Daraufhin habe ich der KK § 3 Abs. 3, den letzten Satz Zitiert:

    \"...die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für Krankenhausaufenthalte.....oder für die anstelle einer Fallpauschale tagesbezogene Entgelte nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetztes abzurechnen sind. \"
    Damit war die Sache \"gegessen\" und die KK hat den Fall agbeschlossen.

    Viele Grüße.

    Lorelei

    :)

    "Setze Deine Ziele hoch, Deine Erwartungen niedrig und sei positiv überrascht vom Ergebnis"