Strahlentherapie - keine Abrechnung ohen Strahlentherapieabteilung

  • Hallo,

    Wir haben seit kurzem Probleme mit der Abrechnung von Strahlentherapie-DRGs:
    Pat werden stationär z.B. in der MedAbt. aufgenommen und die Strahlentherapie erfolgt durch die benachbarte Praxis (als Verbringungsleistung) oder werden während einer Strahlentherapie dieser Praxis aufgenommen wegen AZ-Verschlechterung, zur Chemo etc.
    Ebenso werden Pat aus der Uniklinik in unser KH nach Diagnostik verlegt um die Strahlentherapie heimatnah zu erhalten.

    Nun wird von einigen Kassen die Abrechnung dieser DRGs strittig gestellt, da keine Strahlentherapieabteilung am Krankenhaus besteht.

    Geschieht das auch anderswo? Was für Argumente gibt es von KH-Seite dafür?

    Grüße
    S_G
    :a_augenruppel:

  • Hallo,

    hierzu ist es sicher sinvoll, mit seiner Landeskrankenhausgesellschaft Kontakt aufzunehmen, da diese die Verhältnisse im Land kennen sollte. Hier spielen Dinge eine Rolle wie der Landeskrankenhausplan, der (sich ggf. daraus ergebende) Versorgungsauftrag, die bisherige Vereinbarung entsprechender DRGs usw.
    In NRW ist das z.Zt. in der Diskussion auf der Ebene der Genehmigung von Budgetvereinbarungen. Hierfür ist es relevant, ob die Strahlentherapie \"Hauptleistung\" oder \"unselbständige Nebenleistung\" ist...
    Pauschal kann man die Frage (leider) nicht seriös beatworten.
    Viele Grüße,
    J.Helling

  • Hallo Herr oder Frau Glocker,

    in NRW werden Budgetvereinbarungen, die strahlentherapeutische DRGs enthalten, ohne dass das KH mit einer Abteilung für Strahlentherapie in den Krankenhausplan aufgenommen ist, seit Kurzem nur noch mit folgendem Zusatz vereinbart:

    Zitat


    „Die Vereinbarung enthält strahlentherapeutische Leistungen, die typischerweise von Krankenhäusern mit einem besonderen Versorgungsauftrag für Strahlentherapie erbracht werden. Ein solcher Versorgungsauftrag besteht bei diesem Krankenhaus nicht. Die Vertragsparteien vereinbaren strahlentherapeutische Leistungen daher nur in untergeordnetem Umfang als Nebenleistung zu einer onkologischen Krankenhausbehandlung. Bei den vorliegenden strahlentherapeutischen Fällen, liegt die Aufnahme der Patientin bzw. des Patienten in der onkologischen und nicht in der strahlentherapeutischen Behandlung begründet. Die Vertragsparteien sind sich bewusst, dass auch weiterhin kein eigenständiger Versorgungsauftrag für Strahlentherapie besteht und/oder aus dieser Vereinbarung abgeleitet werden kann.“

    Fehlt dieser Zusatz, wir die Vereinbarung von den Bezirksregierungen nicth genehmigt. Anderenfalls erfolgt die Genehmitgung mit folgendem Zusatz:

    Zitat


    „Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass eine Vereinbarung strahlentherapeutischer Leistungen ohne eine im Krankenhaus ausgewiesene Strahlentherapie grundsätzlich nicht genehmigungsfähig ist. Die vorliegende Genehmigung erfolgt lediglich in diesem Einzelfall, da bei der Vereinbarung gemäß § 11 KHEntgG (fakultativ § 12 KHEntgG) die Vertragsparteien gemäß § 18 Abs. 2 KHG bestätigen, dass die vereinbarten strahlentherapeutischen Leistungen nur in untergeordnetem Umfang als Nebenleistung einer onkologischen Krankenhausbehandlung erbracht werden und nicht ursächlich für die Krankenhausbehandlung sind. Die Entscheidung entfaltet weder für die Folgejahre noch für die Lösung von Streitfällen in etwaigen Schiedsverfahren präjudizielle Wirkung. Die Regelungen im Rahmen der Neuaufstellung des Krankenhausplanes in Nordrhein-Westfalen bleiben abzuwarten.“

    Ob diese Genehmigungspraxis für Sie unmittelbar gilt, kann ich mangels Kenntnis Ihres Standorts nicht einordnen. Fest steht jedoch, dass zumindest in Nordrhein-Westfalen nun flächendeckend so verfahren wird.
    Falls sich die KK auf diese Regelung beziehen, wäre zu argumentieren, dass die Strahlentherapie bei Ihnen nur die Nebenleistung zu einer onkologischen Hauptleistung darstellt. Ob das bei den vorliegenden Konstellationen gelingt, wage ich nicht einzuschätzen.

    Falls Sie noch eine Vereinbarung/Genehmigung ohne einen derartigen Zusatz - jedoch mit strahlentherapeutischen DRGs - haben, können Sie sich eventuell auf Vertrauensschutz berufen.

    Gruß

    Norbert Schmitt

  • Vielen Dank für die Hilfe aus NRW,

    ich habe nun auch ein Statement der KG-BaWü die in diese Richtung geht. Der Aufnahmeanlass soll nicht direkt die Strahlentherapie sein, wenn im Krankenhausplan keine Strahlentherapie ausgewiesen ist. Indirekt ist es aber schon möglich. Z.B. Ösophagitis + notwendige stationäre Supportivtherapie und Radiatio dann parallel weiter.

    mfg
    Stefan Glocker

  • Tag,

    Zitat


    Original von Schmitt:
    Hallo Herr oder Frau Glocker,

    in NRW werden Budgetvereinbarungen, die strahlentherapeutische DRGs enthalten, ohne dass das KH mit einer Abteilung für Strahlentherapie in den Krankenhausplan aufgenommen ist, [c=darkred]seit Kurzem [/code] nur noch mit folgendem Zusatz vereinbart:

    wissen Sie seit wann?

    Gruß

    merguet

  • Hallo,

    die Erlasse des (damals noch) MAGS sind vom 31.05. bzw. 12.07.2010, vgl. KGNW-Rundschreiben 265/2010 vom 23.07.2010.

    Gruß, J.Helling

  • Zitat


    Original von merguet:
    Tag,

    wissen Sie seit wann?

    Gruß

    merguet

    seit dem

    Zitat


    Original von JanH:
    vgl. KGNW-Rundschreiben 265/2010 vom 23.07.2010.

    weiß ichs genau. Vorher nur gerüchteweise.

    Gruß

    Norbert Schmitt