Hallo Herr Breitmeier,
um es nochmals klarzustellen, auch ich bin nicht der Meinung, dass die MDK-seitige Begutachung immer durch einen entsprechenden Facharzt erfolgen muss.
Was mich stört, ist Ihre Begründung:
"Im ersten Fall ist in 90% der Fälle kein Facharztstandard erforderlich, da auch das Gegenüber ( Medizincontrolling) keinen Facharztstandard garantieren kann."
Es bedeutet, dass auf eine fachärztliche Begutachtung verzichtet wird, weil die Gegenseite auch nicht entsprechend facharztbesetzt ist, nicht weil sie fachlich entbehrlich ist.
Maßstab für die Durchführung eines fachärztlichen Gutachtens ist das Gegenüber, nicht das Erfordernis.
Nochmals darf ich darauf hinweisen, dass eine Zweitbegutachtung seitens der Kostenträger häufig kategorisch abgelehnt wird.
Wenn Sie dann ausführen, dass bei gerichtsanhängigen Verfahren tunlichst ein fachärztliches Gutachten erfolgt, frage ich mich, weshalb. Um evtl. fachlichen Unzulänglichkeiten zu begegnen? Um den äußeren Schein zu wahren?
Viele Grüße
Medman2