• Verehrte DRG-Fans,

    mal ganz ohne Fallbeispiel:

    Die DKR 1916e regelt die Kodierung der Vergiftung durch Arzneimittel, Drogen und biologisch aktive Substanzen.

    Im Kontext dieser Regel steht der Satz: \"Die Absicht der Selbsttötung (X84.9!) ist nicht zu kodieren.\" Für mich somit ganz klar: dieser Hinweis bezieht sich allein auf die DKR 1916e. Somit kann ich in anderen Situationen durchaus den Kode X84.9! kodieren.

    Frage: gibt es andere Gründe, X84.9! nicht zu kodieren?
    Wenn ja, gibt es dafür andere Regelwerke, Vereinbarungen, etc.?

    Dank und Gruß vom
    Caseschnüffler

  • Hallo Caseschnüffler,
    da wir hin und wieder suizidale Patienten haben, die traumatische Verletzungen haben, stellte sich die Frage für uns auch. WIr haben die Info bekommen, dass dieser Code aus Datenschutzgründen nicht zu verwenden ist (Schutz des Patienten).
    Viele Grüße
    Anne

  • Hallo Anne,
    da habe ich auch schon von gehört. Aber ist es tatsächlich irgendwo geregelt? Allein schon für Schulungsveranstaltungen hätte ich gerne mehr Hintergrundwissen.
    Grüße vom
    Caseschnüffler

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    aus den Forumsnutzungshinweisen:

    Zitat


    Original von Selter:
    Liebe Forumsmitglieder und Besucher,

    ...

    Bei Fragen zur Kodierung, DRG-Systematik, Abrechnungsproblemen usw., ist es empfehlenswert, über die Suchfunktion des Forums u. U. bereits verfasste Beiträge zu dem jeweiligen Thema zu sondieren. Sollte sich dabei keine Klärung des Problems ergeben, kann man ggf. mit der eigenen Frage an einen bereits bestehenden Thread anknüpfen. Dadurch bleibt das Forum übersichtlicher.

    ...