Verehrte DRG-Fans,
mal ganz ohne Fallbeispiel:
Die DKR 1916e regelt die Kodierung der Vergiftung durch Arzneimittel, Drogen und biologisch aktive Substanzen.
Im Kontext dieser Regel steht der Satz: \"Die Absicht der Selbsttötung (X84.9!) ist nicht zu kodieren.\" Für mich somit ganz klar: dieser Hinweis bezieht sich allein auf die DKR 1916e. Somit kann ich in anderen Situationen durchaus den Kode X84.9! kodieren.
Frage: gibt es andere Gründe, X84.9! nicht zu kodieren?
Wenn ja, gibt es dafür andere Regelwerke, Vereinbarungen, etc.?
Dank und Gruß vom
Caseschnüffler