Liebe Forummitglieder, habe ein kleines Denkproblem:
Patient ist am 01.12. aufgenommen wegen Rechtsherzinsuffizienz - Entlassung am 10.12.10 - DRG F62 C- Verweildauer 9 Tage - OGVD 17 Tage.
Wiederaufnahme am 16.12. wegen sonstiger Formen Angina pectoris am 17.12. Verlegung in anderes Krankenhaus, DRG F66A.
Am 18.12. Rückverlegung wegen sonstiger Formen Angina pectoris - Entlassung am 20.12.10. DRG F66A.
Ich denke hier greift die 30 Tage Regelung - Wiederaufnahme innerhalb 30 Tage - also Fallzusammenlegung ?
Oder ist der Fall vom 18.12. als Einzelfall zu sehen, weil hier die OGVD überschirtten ist?
Ich habe irgendwie Knoten im oberen Stübchen, benötige Unterstützung.
Liebe Dank wieder für Ihre Hilfe,
Ihre Heidi