Hallo Neuroline,
Danke für die Rückmeldung. Ich freue mich natürlich, dass meine Rechtsauffassung hierdurch bestätigt wird...
Mit freundlichen Grüßen
Markus Hollerbach
Hallo Neuroline,
Danke für die Rückmeldung. Ich freue mich natürlich, dass meine Rechtsauffassung hierdurch bestätigt wird...
Mit freundlichen Grüßen
Markus Hollerbach
Guten Tag, entscheidend ist eines: Die Abrechnung des 1-Bett-Zimmers erfolgt nach §17 KHEntgG. Es ist eine Wahlleistung! Besteht hier aber "keine Wahl", warum auch immer, ist eine gesonderte Abrechnung nicht möglich. Sie kann nur additiv zu den allgemeinen KH-Leistungen abgerechnet werden. Erfolgt quasi schon unabhängig davon eine Untebringung im Einbettzimmer, hat der Patient keine Wahl im eigentlichen Sinn. Gruss jazzmb
Hallo jazzmb,
der Patient wählt doch nicht nur das Ein-Patient-Zimmer, sondern auch die zusätzlichen Komfortmerkmale, wie Flachbildschirm, Extra gutes Essen, Nachmittagskaffee, WLAN, Bergblick, eigene Nasszelle, Bademantel u.s.w.
Diese Merkmale gehen ja nicht durch die Isolierung verloren, auch könnte man den Patienten in eine Kohortenisolierung im 6-Bettzimmer stecken.
Die Krankenversicherung sollte sich das mal überlegen.
Gruß