Verweildauer bei elektrophysiologischer Untersuchung

  • Hallo Forum.

    hat irgendjemand hier Erfahrungen mit der Verweildauer bei EPU\'s am Herzen? Der MDK erkennt zwar ( noch ) an, dass der Patient nach dem Eingriff 24 Stunden beobachtet werden muss, meint aber, dass die Voruntersuchungen prästationär erfolgen können.
    Der Chefarzt begründet die stationäre Aufnahme am Tag vorher nachvollziehbar damit, dass die Patienten meistens schwer herzkrank und auch sonst nicht besonders stabil sind und erst einmal geprüft werden muss, ob sie für den Eingriff überhaupt \"fit\" genug sind. Den Patienten quasi aus dem (zumeist öffentlichen Transportmittel auf den OP-Tisch zu legen sei medizinisch nicht vertretbar.

    Uns würde interessieren, wie das in anderen Häusern gehandhabt wird.

    Schönes Wochenende!

    Rechtsanwältin

  • Hallo,
    wenn ich mir da die jüngsten Entscheidungen des LSG Rheinland/Pfalz anschaue, dann ist den Patienten im vorstationären Rahmen so ziemlich alles zuzumuten.

    Oder sind sie medizinisch nicht transportfähig, bzw. nur mit Intensivtransportern o.ä.?

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo miteinander,

    das Patientengut mit Herzrhythmusstörungen ist inhomogen, da sowohl benigne als auch maligne Formen existieren. Insofern kann nicht allgemeingültig von so schwer kranken Pat. ausgegangen werden, dass die stat. Vorbereitung immer begründet werden kann.
    Außerdem geht heute die Tendenz zur EPU und Ablation (soweit erforderlich) in einer Sitzung. Ganz salopp gesagt, wenn das nicht erfolgt, ist die HRST entweder recht harmlos oder per Ablation nicht zu behandeln.
    Ein Patient mit bekannter AVNRT, WPW ... ist häufig außerhalb des Anfalls beschwerdefrei...
    Bei uns wird auch die Ablation- sogar transseptal und bei VHF als innerhalb eines BT realisierbar beurteilt ????

    Grüße von der Küste

    Uwe Neiser


  • Hallo,

    gibt es bei jemanden neue Erkenntnisse?

    Der MDK streicht uns nun den 2. BT.

    Bei uns werden regelhaft die Patienten am Aufnahmetag ablatiert und am nächsten Tag werden Langzeit EKG etc (zur Kontrolle) durchgeführt. Die Ärzte weigern sich zu glauben, dass der Patient am 1 BT entlassen werden kann und die darauffolgenden nötigen Kontrollen, wie auch die Medikamenteneinstellung ambulant machbar sind, schon auf Grund der Situation in der vertragsärtlärztlichen Versorgung.

    Wiederrum können die Ärzte mir keine stichhaltige Begründung (die dem MDK stand hält) geben, warum die Untersuchungen nicht ambulat durchgeführt werden können (es war schon immer so, das ist ein hohes Risiko usw).

    Daher meien Frage, wie regeln Sie das? Gibt es dazu allgemingültige Richtlinien von fachgesellschaften? Habe leider ncihts im Internet gefunden.


    Über Infromationen würde ich mich sehr freuen


    MFG

  • Hallo,
    die Antwort haben Sie selbst schon gegeben.

    Zitat

    schon auf Grund der Situation in der vertragsärtlärztlichen Versorgung.
    ..
    Wiederrum können die Ärzte mir keine stichhaltige Begründung (die dem MDK stand hält) geben, warum die Untersuchungen nicht ambulat durchgeführt werden können


    Die Tatsache, dass niemand da ist, der es macht, bedeutet noch lange nicht, dass es ambulant machbar wäre. Welches hohe Risiko besteht im LZ-EKG und in der Medikamenteneinstellung und was machen Sie im Krankenhaus, um diesem Risiko zu begegnen (Monitoring? Überwachung? häufige Visiten?)

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo LisaStudent,

    was spricht denn (medizinisch) gegen eine nachstationäre Behandlung? Vorteil: der Patient muss nicht zu einem (überlaufenen) niedergelassenen Vertragsarzt und er bekommt sogar die Fahrkosten von seiner Kasse erstattet.

    Nachteil: Ihr Haus bekommt nichts, da keine nachstat. Pauschale innerhalb der OGVD abgerechnet werden können.

    Gruß

    zakspeed

  • Hallo zakspeed,
    VORSICHT.
    Nach BSG (B 1 KR 51/12 R) ist die nachstationäre Behandlung dem stationären Sektor zuzurechnen und damit nachrangig zum ambulanten Bereich zu sehen.

    Zitat

    Vor- und nachstationäre Behandlung ist Krankenhausbehandlung vielmehr auch in einem engeren Sinne, der den Vorrang vertragsärztlicher Versorgung begründet. Vor- und nachstationäre Behandlung ist nämlich bloß in engem Zusammenhang mit vollstationärer Behandlung zulässig (§ 115a Abs 1 und 2 SGB V), die gegenüber ambulanter Behandlung nachrangig ist (vgl § 39 Abs 1 S 2 SGB V) .......
    Der im Regelungssystem angelegte Vorrang der vertragsärztlichen vor der stationären, auch nachstationären Versorgung wurzelt in den Kostenvorteilen der vertragsärztlichen Versorgung, im Kern also im Wirtschaftlichkeitsgebot

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch