+ 0,81% auch für den "nicht DRG-Bereich" ?

  • Guten Abend,

    es ist geplant, möglicherweise auch noch im so genannten Nachmeldeverfahren rückwirkend zum 01.01.2003 ins Optionsmodell einzusteigen, wenn diese dann im Rahmen des Bundesratsvermittlungsverfahrens beschlossen wird. Damit käme man in den Genuss einiger Vorzüge, u. a. der Aussetzung der "Nullrunde".

    Wir haben einen kleinen neurologischen DRG-Bereich und eine große Psychiatrie. Worauf würde sich die Veränderungsrate von 0,81% in den alten Bundesländern eigentlich beziehen? Ist damit nur der DRG-Sektor gemeint oder gilt dieser Vorteil dann für das gesamte Krankenhaus ?

    Danke für mögliche Hilfen, wenn möglich wäre ich auch an einer Quellenangabe zum Nachlesen der Bestimmungen interessiert.

    Gruß
    Popp

  • Hallo Herr Popp

    gehen Sie nur von einer Steigerungsquote für Ihren DRG Bereich aus.

    Gelsenkirchen, Kalt und trocken
    --
    Michael Kilian
    Med. Informations-u. Qualitätsmanagement
    Evangelische Kliniken Gelsenkirchen

    Michael Kilian

  • Maßgeblich sind hier §3 Abs. 1 und 2 KHEntgG i.V.m. §6 Abs. 1 BPflV.
    In §3 Abs 2 KHEntgG ist geregelt, daß ... ein Gesamtbetrag in Anwendung von §6 Abs. 1 BPflV zu vereinbaren ist. Dieser Gesamtbetrag ist dann in den KHEntgG-Teil und den BPflV-Teil aufzuteilen. §6 Abs. 1 S. 3 BPflV sieht für die Ermittlung des Gesamtbetrages als Grundlage die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen vor. Demnach kann es keinen Zweifel darüber geben, daß die Veränderungsrate für den "gesamten Gesamtbetrag" gilt und nicht etwa nur für den DRG Bereich!

    Schöne Woche!

  • Hallo,

    danke für die bisherigen Statements.

    In der zweiten Antwort hieß es: (Zitat) "Dieser Gesamtbetrag ist dann in den KHEntgG-Teil und den BPFlV-Teil aufzuteilen."

    Dies beinhaltet eine nicht abstreitbare Logik, wird dies auch irgendwo expressis verbis erwähnt. In §3 Abs. 1 und 2 KHEntgG und in §6 BPflV habe ich es zumindest nicht gelesen.

    Gruß
    Popp

  • Selbst wenn - wie im BMG-Schreiben vom 10. Dezember 2002 dargelegt - getrennte Verhandlungen zu den Leistungsbereichen (KHEntgG/ BPflV) zu führen sind, steht in Art. 5 Beitragssicherungsgesetz:
    "Satz 1 (Nullrunde) gilt nicht für die Krankenhäuser, die auf der Grundlage von §17b Abs. 4 KHG im Jahre 2003 nach dem DRG Vergütungssystem abrechnen".
    Eine Differenzierung nach verschiedenen Bereichen wird hier nicht vorgenommen. Da die Psychiatrie zu Ihrem Krankenhaus gehört, gilt auch hier die Veränderungsrate.

  • Hallo,

    vielen Dank für die zahlreichen Tipps. Leider glaube ich an einer Stelle widersprechen zu müssen: In der Tat ist die psychiatrische Abteilung Teil unseres Krankenhauses. Die zu gewährende Veränderungsrate dürfte sich jedoch nur auf unsere zukünftig DRG-pflichtige Neurologie beziehen.

    Im FPG heißt es in Abschnitt 2 (Vergütung der Krankenhausleistungen) § 3 Abs. 2 und 3, dass die Grundlage der Vereinbarung des Jahres 2002 um die Entgeltanteile, die auf die Leistungsbereiche entfallen, die nach § 17 Abs.1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht dem DRG Vergütungssystems unterliegen vermindert werden.

    Aus dieser Passage folge ich, dass die weiterhin tagesgeldbezogenen Erlöse der Psychiatrie auch im Falle der Nutzung einer vielleicht möglichen Nachoption des neurologischen Bereichs von der "Nullrunde" nicht ausgenommen werden.

    Interpretiere ich das nun richtig oder gibt es doch noch Chancen, auf meinem Standpunkt nicht stehen bleiben zu müssen ?

    Danke und herzliche Grüße

    Popp

  • Hallo,
    aus unseren Erfahrungen in Bremen und Niedersachsen kann ich berichten,daß es für die Psychiatrie keine Steigerungsrate gibt.
    Selbst wenn die Kassen die Steigerungsrate akzeptieren würden, würde die Genehmigungsbehörde ablehnen. Der einzige Weg an die Steigerungsrate zu kommen wäre der Klageweg.
    mfg
    U.Janßen