§116b Abrechnung am selben Tag mit endendem DRG-Fall

  • Hallo liebe Forumsmitglieder,

    trotz Recherche und interner Diskussion sind wir uns nicht sicher, ob bei taggleicher Beendigung des DRG-Krankenhaus-Falles auch eine Behandlung nach 116b (beides FAB Hämatologie) abrechenbar ist?! :d_gutefrage:

    Kann uns jemand diese Frage beantworten?

    Vielen lieben Dank!

  • Hallo Jana R.,
    nach meiner Auffassung gehören die Leistungen der Krankenhausärzte zu den allgemeinen Krankenhausleistungen und sind demnach mit der DRG für den stationären Aufenthalt abgegolten.

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Hallo Herr Bauer,

    lieben Dank für die Antwort! :)

    Können Sie mir denn evtl. auch einen Tip geben, wo ich diebzgl. Rechgrundlagen finde? Damit hätte ich eine wesentlich bessere Diskussionsgrundlage.. ;)

    Lieben Dank!

  • Hallo Jana R.,
    das ist gar nicht so leicht:

    § 2 Abs. 1 KHEntgG: \"Krankenhausleistungen sind insbesondere ärztliche Behandlung....\"

    § 3 Abs. 9 der Empfehlungsvereinbarung zur Abrechnung gem. § 116 b SGB V (bayerische Vereinbarung!): \"Wird ein Patient am selben Tag wegen derselben Erkrankung stationär behandelt, sind Leistungen nach § 116 b SGB V nicht abrechenbar.\"

    Ich weiß nicht, ob es in Ihrem Bundesland eine entsprechende Vereinbarung gibt. Im SGB V selbst steht dazu nichts drin.

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Guten Tag Herr Bauer,

    ich tue mich ein wenig schwer mit Ihrer Argumentation, wenngleich ich diese aus Ihrer Sicht auch ein wenig nachvollziehen kann. :)

    Fakt ist doch, dass eine ambulante Behandlung und eine stationäre Behandlung am selben Tag doch sehr häufig vorkommen.

    Patienten die vorher zum Hausarzt gehen und dann stationär eingewiesen werden, oder Patienten die am Tag der Entlassung gleich zum Hausarzt gehen. Ich glaube nicht, dass die niedergelassenen Ärzte ihre Leistungen/Arzt-Patientenkontakt nicht vergütet bekommen.

    Mir ist nicht ganz klar, warum z. B. Chemotherapien jetzt auf einmal stationär abgerechnet werden sollen, etwa nur, damit kein 2. (jetzt ambulanter) Fall abgerechnet wird?
    Damit würden wir uns doch alle von dem Grundsatz \"ambulant vor stationär\" verabschieden.

    Ich gebe trotzdem zu, dass diese Frage nirgendwo eindeutig geklärt ist. Bei Ihrer Argumentation sehe ich nur das Problem, dass Krankenhäuser schlechter gestellt werden, als niedergelassene Ärzte.

    Mit freundlichen Grüßen aus Rostock

  • Hallo kanada770,
    ich denke dafür heißt es ja \"...selben Tag zur Behandlung derselben Erkrankung...\". Es ist meiner Ansicht nach nicht zulässig, einen Patienten wegen der CA-Erkrankung stationär zu behandeln und am Entlassungstag noch eine Chemo ambulant abzurechnen.

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Hallo,

    Zitat


    Original von kanada770:
    Bei Ihrer Argumentation sehe ich nur das Problem, dass Krankenhäuser schlechter gestellt werden, als niedergelassene Ärzte.

    Das verstehe ich nicht, die Niedergelassenen können doch keinen vollstationären Tag zusätzlich zur ambulanten Behandlung abrechnen. D. h. die Krankenhäuser wären übervorteilt, oder?

    Fakt ist, der Patient wird an dem Kalendertag vollstationär geführt und in §39 steht, dass die medizinische Versorgung in der Krankenhausbehandlung enthalten ist.
    Bei der hier geschilderten Situation (Entlasstag und gleiche Erkrankung bzw. Fachabteilung) sehe ich keinen Diskussionsspielraum.

    Gibt es denn eine Regelung, wenn während einer ambulanten OP nach 115b umgesteuert wird auf stationäre Behandlung? Diese könnte man zumindest für den Aufnahmetag ggf. analog nehmen.
    Aber am Entlassungstag?

  • Hallo Simon,
    im AOP-Vertrag steht geschrieben, dass eine AOP nicht am selben Tag wie eine stationäre Behandlung abgerechnet werden kann.

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Zitat


    Original von Simon:
    Hallo,


    Das verstehe ich nicht, die Niedergelassenen können doch keinen vollstationären Tag zusätzlich zur ambulanten Behandlung abrechnen. D. h. die Krankenhäuser wären übervorteilt, oder?

    Fakt ist, der Patient wird an dem Kalendertag vollstationär geführt und in §39 steht, dass die medizinische Versorgung in der Krankenhausbehandlung enthalten ist.
    Bei der hier geschilderten Situation (Entlasstag und gleiche Erkrankung bzw. Fachabteilung) sehe ich keinen Diskussionsspielraum.

    Gibt es denn eine Regelung, wenn während einer ambulanten OP nach 115b umgesteuert wird auf stationäre Behandlung? Diese könnte man zumindest für den Aufnahmetag ggf. analog nehmen.
    Aber am Entlassungstag?

    Werden nicht eher die Niedergelassenen schlechter gestellt? Durch §§ 115b oder 116b werden die Kliniken doch darin gestärkt die ambulante Vesorgung auszuweiten, d. h. die Patienten sind nicht mehr an Praxen gebunden. Oder sehe ich das zu global?

    @Hr. Simon: siehe § 7 Abs. 3 gem. Vertrag nach § 115b Abs. 1 SGB V :
    \" Wird ein Patient an demselben Tag in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ambulanten Eingriff eines Krankenhauses stationär aufgenommen, erfolgt die Vergütung nach Maßgabe der BPflV bzw. des KHEntG

    @Herr Bauer: Ich habe beim BKK LV Bayern diese Empfehlungsvereinbarung bzgl. 116b Behandlungen endlich mal gefunden und zitiere mal:
    \"§ 3 Abs. 9 Empfehlungsvereinbarunggem. § 116b SGB V: Wird ein Patient am selben Tag wegen derselben Erkrankung in dem leistungserbringendem Krankenhaus stationär behandelt, sind Leistungen nach § 116 b Abs. 2 SGB V nicht abrechenbar...\"

    Wie sieht es denn bei teilstationärer Behandlung aus?

    Teilstationärer Behandlungsfall vom 01.01. - 20.01., behandlungsfreie Tage 10.01. - 13.01. . Am 12.01. wird 116b abgerechnet. Ist das dann zulässig?

    Wenn nicht ausdrücklich irgendwo geschrieben steht, dass etwas nicht zulässig ist, ist es ja sonst quasi ein Freifahrtschein für wilde Abrechnungskonstellationen. :erschreck: Unsicherheiten bestehn sowohl auf Klinikseiten als auch auf Kassenseiten.... :sterne:

    Lehrreichen Tag noch. :sonne:
    AB

    :biggrin: Ein Schelm, wer Böses dabei denkt :t_teufelboese: