Hallo zusammen,
gibt es bereits Erfahrungen hinsichtlich der Anwendung des Codes 8-98b in Verbindung mit einer teleneurologischen Unterstützung. In der Definition des OPS steht, dass die Ärzte, die den teleneurologischen Konsildienst übernehmen, komplett freigestellt sein müssen und somit keinen anderen Tätigkeiten \"nebenher\" nachgehen dürfen. In der Vorabversion 2012 wurde dies zwar dahingehend \"entschärft\", dass hier nur \"patientennahe Tätigkeiten\" gemeint sind, allerdings glaube ich nicht, dass eine Klinik einen Telekonsildienst unter diesen Bedingungen überhaupt vorhalten kann. Hätte man eine eigene Neurologie im Hause und wäre nicht auf die Telekonsile angewiesen, so müsste man die Neurologen ja auch nicht ausschließlich für Konsile freistellen, sondern diese würden ihrer übrigen Tätigkeit nachgehen und nur im Einsatzfalle zum Konsil zur Verfügung stehen.
Viele Grüße
A. Godel