Frage zur DKR 002b (Zuweisung der zugrundeliegenden Krankheit als Hauptdiagnose)
Aufnahme eines Patienten wegen einer Epistaxis (Nasenbluten), bei erhöhtem Blutdruck (190/100mmHg) fällt eine Bradykardie von 35/min bei AV-Blockk III auf. Das Auftreten einer kompensatorischen Blutdrucksteigerung ist als eindeutige und unmittelbare Folge einer Bradykardie bekannt, ebenso das Auftreten einer Epistaxis bei erhöhtem Blutdruck.
Ist deshalb Hauptdiagnose: I44.2 AVBlock III möglich?
(Nebendiagnosen: I10; R04.0; N18.8 chron. Niereninsuffizienz mit Digitaliskumulation T46.0, eine G20 Parkinsonbehandlung wird weitergeführt und die begleitende R32 Urininkontinenz pflegerisch versorgt, Patient wird später zur Schrittmacherimplantation verlegt)
(DKR 002b: „Wenn sich ein Patient mit einem Symptom vorstellt und während des stat. Aufenthaltes die zugrundeliegende Krankheit diagnostiziert wird so ist die zugrundeliegende Krankheit als Hauptdiagnose zu kodieren, (...) Dies betrifft Symptome, die im Regelfall als eindeutige und unmittelbare Folge mit der zugrundeliegenden Krankheit vergesellschaftet sind. (...)
Stellt ein Symptom ein eigenständiges, wichtiges Problem für die medizinische Betreuung dar so wird es als Nebendiagnose kodiert.“)
In der Hoffnung auf viele Stellungnahmen, Gruesse M.Goesling