Verdachtsdiagnosenregelung auch auf Nebendiagnosen anwendbar?

  • Guten Morgen und einen guten Wochenstart,

    ist jemandem eine zitierfähige Quelle bekannt, ob die DKR 008b (Verdachtsdiagnosen) auch uneingeschränkt auf Nebendiagnosen übertragbar ist? - Die Beispiele in den DKR benennen lediglich Konstellationen, in denen die Festlegung der Hauptdiagnose benannt wird. Gleichwohl wird an einer Stelle beschrieben, das die Anwendung auf die Hauptdiagnose beschränkt ist. Im Forum konnte ich leider keine entsprechende Diskussion finden.

    Freue mich über jeden Hinweis.

    Grüße aus dem Münsterland

    Stephan Wegmann

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    Gleichwohl wird an einer Stelle beschrieben, das die Anwendung auf die Hauptdiagnose beschränkt ist.

    Wo soll das sein? Es gibt diese Einschränkung nicht.

    Wenn man in der Suchfunktion nach - Nebendiagnose Verdachtsdiagnose - sucht, bekommt mann gleich dies hier offeriert:

    "Zutreffend hat die Klägerin allerdings darauf hingewiesen, dass sie eine Nebendiagnose kodieren durfte. Nach Ziffer D003b der Deutschen Kodierrichtlinien 2004 ist eine Nebendiagnose zu kodieren, wenn eine Begleitkrankheit das Standardvorgehen für eine spezielle Prozedur (hier: die Lungenteilresektion) beeinflusst und dadurch das Patientenmanagement durch therapeutische oder diagnostische Maßnahmen bzw wegen eines erhöhten Betreuungs-, Pflege- und/oder Überwachungsaufwandes geändert wird. Dies war hier mit der Phlebosonographie und der Echokardiographie der Fall. Allerdings hätte die Klägerin nicht die ICD I80.2 kodieren dürfen, denn nach den Feststellungen des LSG handelte es sich nur um einen "Zustand nach Thrombose" und nicht mehr um ein akutes Krankheitsgeschehen. Da auch im Hinblick auf die Verdachtsdiagnose "Thrombose" zwar zu Recht Untersuchungen, aber keine behandelnden Maßnahmen durchgeführt worden sind, hätte nach Ziffer D008b der Deutschen Kodierrichtlinien 2004 allenfalls eine Kodierung der ICD I87.0 (postthrombotisches Syndrom) bzw ICD R60.9 (Ödem, nicht näher bezeichnet) oder eine ähnliche ICD kodiert werden dürfen - dies hätte indes nicht zur DRG E01A geführt, sondern zu der von der Beklagten angenommenen DRG E01B.

    SG Lübeck - S 3 KR 582/06 -
    Schleswig-Holsteinisches LSG - L 5 KR 101/08 -
    Bundessozialgericht - B 3 KR 4/10 R -"

    Hier wird also bei der Streitfrage "Nebendiagnose" auch die D008 berücksichtigt.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo, Herr Selter

    Wie doch ein fehlender Buchstabe gleich den ganzen Sinn entfremden kann. Richtig wäre gewesen "gleichwohl wird an keiner Stelle beschrieben, ..."

    Ich bitte dieses zu entschuldigen. - Vielen Dank für Ihr Statement und die entsprechenden Hinweis auf die sozialgerichtliche Rechtsprechung.

    Grüße aus dem Münsterland

    Stephan Wegmann

  • Hallo Forum,

    zwar ein alter Thread, aber nichts anderes/besseres gefunden, daher :rolleyes: :

    76j. Pat. kommt zur Narbenhernien-OP zur Vorbereitung am Tag X in die Ambulanz. Dabei auch Veranlassung eines Rö-Thorax präop > nichts aufgefallen || !
    Am Tag X+7 stationäre Aufnahme zur OP am gleichen Tag. Bei dem nochmaligen Blick auf den Rö-Thorax fällt ein path. Befund im rechten Oberlappen auf: Dringender Verdacht auf ein Bronchialkarziom!
    Die geplante OP wird durchgeführt, nach 3 Tagen ergänzende Diagnostik mittels Thorax-CT. Der Radiologe schreibt: ".... typischer Befund eines peripheren Brochialkarzinoms ....". Es erfolgt Rücksprache mit der Thoraxchirurgie, empfohlen wird die Bronchoskopie etc.
    Der Pat. (einige Nebenerkrankungen) will aber nichts mehr machen lassen!

    Frage:
    Darf aufgrund des dringenden (typischer Befund) Verdachts auf ein BC (Rö-Thorax, CT) und dem vorhandenen Aufwand (CT, Konsil) die (Verdachts-)Diagnose BC C43.1 kodiert werden?
    Oder muss ein anderer Kode, z.B. R91 Abnorme Befunde bei der bildgebenden Diagnostik der Lunge verwendet werden, da die Diagnose ja noch nicht bewiesen ist?

    Vielen Dank :thumbup:

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg

  • Hallo,

    wenn im Arztbrief steht, dass der Verdacht auf ein BC besteht (sich trotz wohl eindeutiger Bildgebung die Ärzte also nicht auf diese Diagnose festlegen), dann dürfen Sie diese Diagnose nur kodieren, wenn eine Behandlung in Bezug auf die Verdachtsdiagnose eingeleitet wurde oder der Patient mit dieser Verdachtsdiagnose verlegt wurde. Also bleibt Ihnen in dem Fall die D38.1 (R91 würde ich in dem Fall nicht nehmen).

    Schöne Grüße

    Dr. Angela Klapos

  • Hallo Frau Klapos,

    danke für die Antwort.
    Also der diag. Aufwand reicht nicht aus, auch wenn der Radiologe sich nahezu festlegt (typischer Befund)?
    Solange kein Beweis und keine Behandlung/Verlegung, geht nix :thumbdown::?:

    Gruß

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg

  • Hallo,

    verantwortlich für die Diagnosen ist der Arzt, wenn also die Bildgebung eindeutig ist und der Radiologe und der Kollege, der den Arztbrief schreibt, sich festlegen, dann steht die Diagnose und kann auch kodiert werden. Wenn allerdings der Radiologe sich nur "nahezu" festlegt und dann noch im Brief V.a. steht, dann braucht es eine Behandlung/Verlegung. Das Problem ist, dass ohne Histologie kaum jemand sich traut, sich auf die Diagnose Malignom im Arztbrief festzulegen, auch wenn die Bildgebung eindeutig ist.

    Schöne Grüße

    Dr. Angela Klapos

  • Hallo Frau Klapos,

    habe noch mal genau nachgelesen ;)
    Im Entlassungsbriefbrief steht eindeutig als festgelegte Diagnose: Peripheres Bronchialkarzinom!
    In der Epikrise steht: " .... im Rö-Thorax Verdacht auf BC,...... führten wir ein CT-Thorax durch. Hier bestätigte sich der Befund...."

    Würde Ihnen das reichen, um es als nachgewiesenes peripheres BC zu kodieren?

    Grüße

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg