Fallzusammenführung COPD und Pneumonie

  • Hallo liebes Forum,

    ich bräuchte mal Ihre Meinungen zu folgendem Sachverhalt:

    Ein Patient wird stationär wegen J44.02 und J96.1 und Z99.1 im Jahr 2010 stationär behandelt. Es lag eine infektexacerbierte COPD vor, eine Pneumonie wird zu keinem Zeitpunkt beschrieben oder behandelt. Der Patient wird beschwerdefrei und ohne Infektzeichen entlassen. DRG E65A

    7 Tage später und innerhalb der oberen Grenzverweildauer wird der Patient mit einer Pneumonie erneut aufgenommen. Die Kodierung lautete J18.0, J44.02, Z99.1 und J96.1. Die DRG ist die E77D.

    Der MDK verlangt nun eine Fallzusammenführung, da vom Gutachter im zweiten Fall eine Umkodierung der Hauptdiagnose von J18.0 in die J44.02 erfolgte und damit ebenfalls die DRG E65A angesteuert wurde.

    Die Begründung lautet: Grund der Änderung der Hauptdiagnose J18.0 in J44.02 war, dass die Pneumonie aus der COPD resultierte und über U69.00! zu kodieren sei, da sich die Pneumonie 7 Tage nach dem 1. Aufenthalt manifestierte, siehe dazu Kommentar DIMDI (unter einer im Krankenhaus erworbenen Pneumonie versteht man eine Pneumonie, deren Symptome und Befunde die CDC-Kriterien erfüllen und frühestens nach 48 Std. nach Aufnahme in ein Krankenhaus auftreten oder sich innerhalb von 28 Tagen nach der Entlassung aus einem Krankenhaus manifestieren).

    Ehrlichgesagt können wir diese Argumentation nicht nachvollziehen. Für uns ist ein Patient gesund entlassen worden und hat leider innerhalb von 7 Tagen nach Entlassung eine Pneumonie entwickelt. Die neue Aufnahme erfolgt wegen Pneumonie, die Kodierung nach "akut vor chronisch". Eine Fallzusammenführung, geschweige denn eine Umkodierung, kommt für uns nicht in Frage.

    Aber vielleicht liege ich ja völlig falsch? Jedenfalls bin ich jetzt etwas verunsichert und würde mich über weitere Meinungen freuen.

    Vielen Dank


    Katja Piecha

  • Hallo,
    das mit der nosokomialen Pneumone ist korrekt. Warum deshalb aber die COPD zur HD werden soll, bleibt das Geheimnis des Gutachters.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Vielen Dank Herr Horndasch für die schnelle Antwort!

    Insbesondere die Frage nach der Umkodierung des zweiten Falles war mir wichtig. Denn ohne diese Umkodierung kommt es ja zu keiner Wiederaufnahme. Es gibt also keine "geheime" Regelung, die mich dazu bewegen könnte, die Hauptdiagnose zu ändern?


    Viele Grüße

    K. Piecha

  • Kommentar zu diesem ICD (U69.00!) im ICD-Katalog wurde vom MDK unvollständig zitiert. S.weiter:

    Die Einstufung als im Krankenhaus erworbene Pneumonie
    bedeutet nicht automatisch, dass ein kausaler
    Zusammenhang zwischen der medizinischen Behandlung und
    dem Auftreten der Infektion existiert, es ist auch kein
    Synonym für ärztliches oder pflegerisches Verschulden.
    Die Schlüsselnummer ist nur von Krankenhäusern, die zur
    externen Qualitätssicherung nach § 137 SGB V verpflichtet
    sind und nur für vollstationäre Fälle anzugeben.
    Die Schlüsselnummer dient als Abgrenzungskriterium in der
    Qualitätssicherung ambulant erworbener Pneumonien.

    Nur zu diesem Zweck wurde der Code überhaupt eingeführt.

    Gruß
    GenS

    • Offizieller Beitrag

    Die Begründung lautet: Grund der Änderung der Hauptdiagnose J18.0 in J44.02 war, dass die Pneumonie aus der COPD resultierte und über U69.00! zu kodieren sei, da sich die Pneumonie 7 Tage nach dem 1. Aufenthalt manifestierte,


    Guten Tag

    Vorsicht!


    Falschgutachten


    D012iMehrfachkodierung 
    „Diese Reihenfolge für die Ätiologie-/Manifestationsverschlüsselung gilt nur für das Kreuz-/Stern-System“


    Gruß

    E Rembs