Mindestmengeneingriff in Notfallsituation

  • Sehr geehrte Kollegen,

    im Rahmen einer elektiven Splenektomie musste aufgrund tumoröser Verbackungen auch der Pankreasschwanz entfernt werden. Der zuständige Kostenträger weist nun die Prozedur 5-524.00 zurück, da diese aufgrund der Vorgaben der Mindestmengenregelung von unserem Haus nicht erbracht werden dürfte.

    Grundsätzlich findet an unserem Hause tatsächlich keine Pankreas - Chirurgie statt, aber sind die Regelungen der Mindestmengenvereinbarung auch auf solche Situationen anwendbar, in denen sich intraoperativ eine Konstellation ergibt, die die entsprechende Prozedur gewissermaßen notfallmäßig notwendig machte? - Es scheint schwerlich einzusehen, das hier keine Fortsetzung der OP hätte erfolgen sollen, sondern ein Zweiteingriff in einem entsprechend zugelassenen Krankenhaus.

    Wie ist die Rechtslage?

    Freue mich über jeden Hinweis.

    Grüße aus dem Münsterland

    Stephan Wegmann

  • Guten Morgen,

    Notfalleingriffe sind von der Mindestmengenregelung ausgenommen. Klassisches Beispiel ist die Perforation des Ösophagus. Es muss aber aus der Doukumentation klar hervorgehen.

    Gruß

    merguet

  • Guten Morgen,

    vielen Dank für die schnelle Antwort. - Gibt es eine explizite Regelung diesbezüglich, die ich zitieren könnte?

    VG

    Stephan Wegmann

  • Hallo,

    die Regelung leitet sich aus dem Gesetzestext ab.


    § 137 SGB V
    Qualitätssicherung bei zugelassenen Krankenhäusern

    ...

    3. einen Katalog planbarer Leistungen nach den §§ 17 und 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, Mindestmengen für die jeweiligen Leistungen je Arzt oder Krankenhaus und Ausnahmetatbestände,

    ...

    Wenn die nach Satz 3 Nr. 3 erforderliche Mindestmenge bei planbaren Leistungen voraussichtlich nicht erreicht wird, dürfen ab dem Jahr 2004 entsprechende Leistungen nicht erbracht werden. ...


    Von daher ist es - wie bereits von merguet erwähnt - sehr wichtig die Doku auführlich zu fassen. Sowohl im Vorfeld, als auch während der OP. Daraus kann man dann eigentliche "problemlos" ableiten, dass es nicht geplant war die Mendestmengen-OP durchzuführen.

    Sollte jedoch bei der letzten präoperativen Diagnostik klar/wahrscheinlich sein, dass die nicht vereinbarte OP durchgeführt werden muss, würde ich eine Verlegung in einenen "zugelassenen OP-Saal" veranlassen und auch den ersten Schnitt sparen.

    Hoffe es hilft bei der Argumentation weiter.

    Viele Grüße und einen entspannten Resttag vom
    Rheinkilometer 660

  • Hallo,
    es steht auch direkt in der Mindestmengenvereinbarung des G-BA nach § 91 Abs. 7 SGB V. Habe gerade die alte Version zur Hand, dieser Punkt ist sicherlich gleich geblieben:

    Anlage 2:
    Allgemeine Ausnahmebestände (...)
    1. Der Mindestmengenkatalog betrifft planbare Leistungen, Notfälle bleiben davon unberührt.

    Gruß
    GenS