Sehr geehrte Kollegen,
im Rahmen einer elektiven Splenektomie musste aufgrund tumoröser Verbackungen auch der Pankreasschwanz entfernt werden. Der zuständige Kostenträger weist nun die Prozedur 5-524.00 zurück, da diese aufgrund der Vorgaben der Mindestmengenregelung von unserem Haus nicht erbracht werden dürfte.
Grundsätzlich findet an unserem Hause tatsächlich keine Pankreas - Chirurgie statt, aber sind die Regelungen der Mindestmengenvereinbarung auch auf solche Situationen anwendbar, in denen sich intraoperativ eine Konstellation ergibt, die die entsprechende Prozedur gewissermaßen notfallmäßig notwendig machte? - Es scheint schwerlich einzusehen, das hier keine Fortsetzung der OP hätte erfolgen sollen, sondern ein Zweiteingriff in einem entsprechend zugelassenen Krankenhaus.
Wie ist die Rechtslage?
Freue mich über jeden Hinweis.
Grüße aus dem Münsterland
Stephan Wegmann