Stationäre Überwachung nach Bauchtrauma

  • Hallo Forum,
    Ich führe zur Zeit mit dem MDK eine Auseinandersetzung zu folgenden Fall:
    Ein 1-jähriges Mädchen wird nach einem Treppensturz stationär aufgenommen. Klinisch fand sich eine diskrete Prellmarke am Kopf, Commotio Zeichen bestand nicht. Die Aufnahme erfolgte in erster Linie zur Beobachtung bei möglichem Bauchtrauma. Dementsprechend erfolgten auch die Untersuchungen (Sonographie) sowie die Kontrollen (Bauchumfangsmessung, Überwachung der Vitalparameter). Da sich im Verlauf keine intraabdominelle Verletzung nachweisen ließ, wurde als Hauptdiagnose Z03.8 gewählt.
    Der MDK ist der Meinung dass als Hauptdiagnose S39.9 (stumpfes Bauchtrauma) zu vergeben wäre.

    Dem habe ich mit folgender Argumentation widersprochen:

    "Die ICD S39.9 beinhaltet "Nicht näher bezeichnete Verletzung des Abdomens, der Lumbosakralgegend und des Beckens". Da hierfür bis zum Ende des Aufenthalts kein Anhalt gefunden wurde, darf die S39.9 nicht als Diagnose vergeben werden. Ein zur Aufnahme führendes Symptom lag ebenfalls nicht vor.
    In den Deutschen Kodierrichtlinien heisst es:
    'Schlüsselnummern aus Z03.0 bis Z03.9 werden ausschließlich dann als Hauptdiagnose für die Abklärung des Gesundheitszustandes des Patienten zugeordnet, wenn es Hinweise auf die Existenz eines abnormen Zustandes, auf die Folge eines Unfalls oder eines anderen Ereignisses mit typischerweise nachfolgenden Gesundheitsproblemen gibt und sich der Krankheitsverdacht nicht bestätigt und eine Behandlung derzeit nicht erforderlich ist.'
    Diese Sachlage liegt hier exakt vor. Somit ist die vergebene Hauptdiagnose korrekt."

    Der MDK sieht dieses weiterhin anders und fordert die Abrechnung mit der Hauptdiagnose S39.9.
    Interessanterweise hat in einen ähnlichen Fall vor einiger Zeit in die BG die Diagnose S39.9 abgelehnt, eben weil keine Verletzung nachgewiesen worden war.
    Da ich mir selber nicht ganz sicher bin, was jetzt hier korrekt ist, würde mich die Meinung der Forumsmitglieder sehr interessieren.

    Mit freundlichen Grüßen aus Köln

    Dr. Hans-Peter Hammerich
    Krankenhaus Porz am Rhein
    Kinderklinik

  • Hallo,
    es bestand demnach eine Schädelprellung und der V.a. stumpfes Bauchtrauma.
    Was hat Sie zu dem Verdacht geführt? Nur der Unfallmechanismus? Dann wäre das Bauchtrauma nicht zu kodieren.
    Dann bliebe als HD die Schädelprellung übrig - eine Commotio hat ja nicht bestanden.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Schönen guten Tag Herr Dr. Hammerich,

    entscheidend ist, wie Sie darauf gekommen sind, das Kind auf ein Bauchtraume hin zu überwachen. Geschah dies allein aufgrund des Unfallhergangs, haben Sie Recht. Gab es jedoch Symptome so sind diese zu verschlüsseln. Die von Ihnen zitierte Kodierrichtlinie geht nämlich noch weiter:

    Zitat

    Können für die Hauptdiagnose spezifischere Schlüsselnummern angegeben werden, haben diese Vorrang vor einer Schlüsselnummer aus der Kategorie Z03.– Ärztliche Beobachtung und Beurteilung von Verdachtsfällen. Wenn ein Symptom, das mit der Verdachtsdiagnose im Zusammenhang steht, vorliegt, wird die Symptom-Schlüsselnummer als Hauptdiagnose zugewiesen, nicht ein Kode aus der Kategorie Z03.– Ärztliche Beobachtung und Beurteilung von Verdachtsfällen (s.a. DKR D008 Verdachtsdiagnosen (Seite 17)).

    Bestanden daher Symptome (Schmerzen, Prellmarke) so käme ein entsprechender Kode (S30.1 oder auch S39.0) in Frage.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo,
    um die Beobachtung bei V.a. stumpfes Bauchtrauma abzubilden, wäre Z03.8 als Nebendiagnose zu diskutieren, noch besser fände ich den vernachlässigten Kode Z04.3 Untersuchung und Behandlung nach anderem Unfall.
    Zur Kodierung des stumpfen Bauchtraumas noch ein Hinweis auf eine Publikation, die, abgesehen von aktualisierten Bewertungsrelationen und einem Angleich der Bewertungsrelationen der DRGs X60Z und J65Z, bezüglich der Kodierungen weiterhin aussagekräftig ist.

    Dr. Rolf Bartkowski
    Arzt f. Chirurgie, Med. Informatik
    Berlin

  • Vielen Dank für die konstruktiven Rückmeldungen.

    Um es noch einmal zu präzisieren: Die stationäre Aufnahme erfolgte ausschliesslich wegen des Unfallhergangs unter der Annahme eines möglichen Bauchtrauma. Die Schädelprellung alleine hätte ohne Verdacht auf eine Commotio nicht zur Aufnahme geführt. Man kann hier über die Indikation zur stationären Aufnahme diskutieren. Darum geht es aber in dieser Auseinandersetzung nicht.

    Da auch im Verlauf weder äußerlich noch intraabdominell Verletzungen nachgewiesen wurden, wurde als HD die "Beobachtungsdiagnose" gewählt. Den Hinweis auf die Z04.3 als spezifischere Kodierung nehme ich gerne auf.

    Mit freundlichen Grüßen aus Köln

    Dr. Hans-Peter Hammerich
    Krankenhaus Porz am Rhein
    Kinderklinik

  • Hallo,
    nach den DKR zu den Verletzungen ist dann aber doch die Schädelprellung die schwerwiegensde festgestellte Verletzung.Oder bin ich auf dem Holzweg?

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch