Kostenträger eines gesunden Neugeborenen von einer Patientin, die Insassin einer JVA ist?

  • Hallo Forum,

    wir haben eine Patientin aus einer JVA bei uns zur Entbindung gehabt und das Resultat war ein gesundes Neugeborenes. Die Kosten für die Mutter und das Kind hatten wir zunächst der JVA in Rechnung gestellt. (Kosten für gesunde Neuborene werden ja über den Kostenträger der Mutter abgerechnet)

    Die JVA beglich jedoch nur die Kosten für die Mutter und teilte uns mit, dass die Kosten für das Neugeborene über das Sozialamt abgerechnet werden müßten, wo die JVA ihren Sitz hat. Das Sozialamt lehnte die Übernahme der Kosten jedoch ab.

    Formal gesehen bin ich ja der Meinung, dass die JVA auch die Kosten für das Kind tragen müßte, aber vielleicht hat ein Mitglied des Forums eine vergleichbare Konstellation bereits erlebt und kann helfen bzw. es kennt jemand die gesetzlich richtige Lösung für dieses Problem. (im Prinzip schieben sich ja zwei staatliche Stellen den schwarzen Peter hin und her)

    Vorab vielen Dank für Ihre Hilfe!


    MfG

    B. Drews

  • Hallo


    ich würde der JVA die Kosten des SGL erneut in Rechnung stellen.

    § 1 Abs. 5 Satz 3 Fallpauschalenvereinbarung

    "Die Fallpauschale für das gesunde Neugeborene ist mit dem für die Mutter zuständigen Kostenträger abzurechnen.."


    und evt. Ersatzansprüche kann/ muss die JVA dann selber klären.

    Im SGB gibt es auch einen §, der das regelt, komme jetzt nicht drauf......

    MfG
    Beate Schorn

  • Hallo,

    @ schorni: das SGB nützt Ihnen da nicht viel, da die JVA-Insassen freie Heilfürsorge haben und NICHT unter die Regelungen des SGB V fallen.

    Ich sehe da auch die Regelungen der FPV greifen, die sich ja auch auf PKV und Selbstzahler (das ist ja u.U. die freie Heilfürsorge auch, siehe z.B. Feuerwehr- oder Polizeibeamte) bezieht.

    Rein interessehalber: wohin "ging" denn das Kind nach der Entbindung/Entlassung, mit Mutti zurück hinter schwedische Gardinen?

    Gruß

    zakspeed

  • Hallo zusammen,

    ja, da gibt es etwas sehr schönes für Sie:

    § 61 Strafvollzugsgesetz


    Für die Art der Gesundheitsuntersuchungen und medizinischen Vorsorgeleistungen sowie für den Umfang dieser Leistungen und der Leistungen zur Krankenbehandlung einschließlich der Versorgung mit Hilfsmitteln gelten die entsprechenden Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und die auf Grund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen.


    Das bedeutet doch wohl, dass die Regelung des SGB bzw. daraus resultierende Vereinbarungen der Vertragspartner auch im Falle der Inhaftierung Gültigkeit haben. Fügen Sie die entsprechenden Bestimmungen der FPV (§ 1 Abs. 5) noch mit dazu. Mit dieser Argumentation sollte es funktionieren.

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Hallo,

    zunächst möchte ich mich bei allen bedanken, die mir mit Ihren Antworten Hilfestellung geleistet haben. Durch direkte Aussprache von der JVA mit dem Sozialamt kam nun die Lösung - und zwar ist das Jugendamt des Ortes zuständig, wo die Frau zuletzt gemeldet war bzw. gelebt hat! Dieser Ort war bis jetzt noch nicht in die Angelegenheit involviert; nach kurzer telefonischer Rücksprache bat das betreffende Jugendamt um die Unterlagen (inkl. Rechnung) mit dem Hinweis, sie werden dies entsprechend prüfen!
    Wie anfänglich von mir berichtet, bin ich formal ja der Meinung die JVA wäre zuständig (FPV) und Ihre Antworten beinhalten ja auch zweimal die FPV als Begründung, sowie einmal das SGB. Jetzt argumentieren das örtliche Sozialamt und Jugendamt mit dem SGB VIII. Jetzt bin ich mal auf die Entscheidung des "verantwortlichen" Jugendamts gespannt!

    MfG
    B. Drews