Patientenrechtegesetz

  • Hallo,

    gilt dieser Absatz im Patientenrechtegesetz auch, wenn eine Klinik für einen Patienten Leistungen beantragt?

    "§ 13 Abs. 3 a SGB V: Krankenkasse entscheidet über Antrag auf Leistungen nicht"

    Mir geht es hier speziell darum, wenn wir für Patienten nach einem Vorstationären Gespräch eine 4-8 wöchige Stationäre Psychosomatische Behandlung beantragen oder auch, wenn Patienten bei uns stationär sind und ein Verlängerungsantrag gestellt wird.

    Ich freue mich auf Antworten.

    Vielen Dank!

    Marko Schneider

    ;)

  • Hallo,

    das Gesetz heißt weder Kostenträgerrechtegesetz, noch Leistungserbringerrechtegesetz und auch nicht Klinikrechtegesetz, sondern

    Patientenrechtegesetz

    Der Kostenerstattungsanspruch gilt für Versicherte gegenüber Ihrem Kostenträger. Wenn Ihre Patienten die stationäre Behandlung selber beantragen, würde das Gesetz greifen, sofern es sich um eine Akutkrankenhausbehandlung handelt.
    Dauert die Entscheidung der Kostenträger nach dem Antrag der Kunden denn tatsächlich länger, als die im Gesetz vorgegebenen Fristen?
    Falls entgegen meines Erwartens dies so wäre, könnte für die Kostenträger ein Lösungsansatz sein, zunächst abzulehnen. Dann haben Sie Ihre Entscheidung und die Fristen sind ausgehebelt. Dann kann in Ruhe im Widerspruchsverfahren geprüft werden.
    Ob dies dem Patienten hilft, sei einmal dahingestellt.

  • Ich hoffe doch schwer, dass die 3-Wochen-Frist (bzw. 5 Wochen wenn Gutachten ins Spiel kommen) auch für Widersprüche gilt - aber da wird man möglicherweise die Rechtsprechung abwarten müssen.
    Abwimmeln und Verzögern von Patientenanträgen auf Leistungen ist hier leider insbesondere bei einer großen Kasse gang und gäbe - leider oft erfolgreich, weil die meisten sich einschüchtern lassen bzw. aufgeben. Das ist einer der wenigen Punkte, wo ich mir vom Patientenrechtegesetz eine gewisse Besserung erwarte.

    Bewölkte Grüße

    MDK-Opfer

  • Wegen Anwendung bei Widersprüchen braucht man keine Rechtsprechung.
    Ein Widerspruch kann nur erfolgen, wenn bereits eine Entscheidung getroffen wurde. Somit steht im Widerspruchsverfahren eine Entscheidung und es gelten keine Fristen des PRG mehr. Die Entscheidung wird ja "nur" noch einmal überprüft.
    Deswegen ist das Gesetzt auch unausgegoren, da man es mit grundsätzlichen Erstablehnungen aushebeln kann.

  • Da bin ich mir eben nicht sicher: §62 SGB10 sagt ja:

    "Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten [...] die Vorschriften dieses Gesetzbuches."

    Das würde der interessierte Laie jetzt doch so interpretieren, dass auch für Widersprüche (dessen ablehnung ja auch wieder ein Verwaltungsakt ist) die gleichen fristen gelten wie für den ursprünglichen Verwaltungsakt??

    Anonsten bliebe ja wenigstens noch die Möglichkeit der Untätigkeitsklage nach SGG§88. Geht halt erst nach 3 Monaten...

    Leicht bewölkte Grüße

    MDK-Opfer

  • Sie schreiben es korrekt, für Widersprüche gilt § 88 Absatz 2 SGG, und da sind die 3 Monate....

    Zusätzlich gibt es ja noch die "hinreichenden Gründe" für Fristüberschreitung im Patientenrechtegesetz, aber die müssen vermutlich wirklich vor dem SG geklärt werden.