Verrechnung durch KK VOR Eintritt ins Prüfverfahren

  • Hallo Medicos,
    grds. hat die Kasse m.E. Recht, bei stationärer Erbringung von AOP-Leistungen müssen Sie ggf. von sich aus bzw. auf Anforderung weitere Angaben im Rahmen eines Kurzberichts machen:

    Zitat

    ...ihrer Mitwirkungsobliegenheiten insbesondere aus § 301 SGB V sowie ggf ergänzenden landesvertraglichen Bestimmungen. Hierin ist abschließend aufgezählt, welche Angaben die Krankenhäuser den Krankenkassen bei einer Krankenhausbehandlung ihrer Versicherten unmittelbar zu übermitteln haben. Nach der zugrunde liegenden Vorstellung des Gesetzgebers sind damit die Mindestangaben bezeichnet, die die Krankenkasse insbesondere zur ordnungsgemäßen Abrechnung und zur Überprüfung der Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung benötigt (vgl BT-Drucks 12/3608 S 124). Fehlt es an einer dieser Angaben, so tritt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats mangels formal ordnungsgemäßer Abrechnung bereits die Fälligkeit der abgerechneten Forderung nicht ein

    Vorliegend würde ich das Schreiben als Anforderung eines Kurzberichts auslegen, schicken Sie der Kasse doch einfach kurz die Info, weshalb die pädiatrische endoskopische Appendektomie nicht ambulant möglich war, und dann warte Sie 6 Wochen... ;)

    MfG

  • Vielen Dank erst einmal für Ihre Antwort.

    Ich habe auch nochmal eine Nacht über den Sachverhalt geschlafen und Sie scheinen Recht zu haben...

    Aus datenschutzrechtlichen Gründen bekommen die KK von mir sowieso nur die erfüllten Gründe im Sinne der G-AEP Kriterien zugesandt. Dann muss erst wieder der MDK eingeschaltet werden und wir können 2 - 3 Jahre auf unser Geld warten.
    Es wurden in diesem Fall 0,- Euro bezahlt und daran wird sich vorerst auch nichts ändern.

    Warum sich immer noch (fast) alle auf einen längst aufgekündigten Landesvertrag beziehen ist da wieder ein anderes (mir nicht verständliches) Thema.

    Bspw. ist Techniker ist wenigstens noch fair und bezahlt jeden Fall nach Eingang der Rechnung, da ja auch nach Treu und Glauben anzunehmen ist das die Leistung real und korrekt stattgefunden hat und uns dadurch Kosten entstanden sind, die unsererseits sofort bezahlt werden müssen.
    Über die Sinnhaftigkeit (unter der Annahme eines korrekten Verhaltens) kann man im Nachgang immer noch streiten und wenn mir unwiderlegbare Totschlag-Argumente vorgetragen werden, bin ich auch gerne bereit Geld ins System zurück fließen zu lassen.

    Ich als Krankenhaus habe das Problem, dass bei einer solchen Vorgehensweise meine offenen Forderungslisten ins unermessliche wachsen und wir dadurch ernsthafte Liquiditätsprobleme bekommen.
    Durch die vielen pauschalen Prüfgründe wird das Problem nicht besser, auch wenn ich diese MDK Anforderungen oft ablehne. Geld habe ich bis dahin immer noch nicht gesehen.
    Eine Zahlungsklage im laufenden (langwierigen) MDK Verfahren und ohne Widerspruch funktioniert auch nicht.
    Die Kasse lehnt sich in der Zeit zurück.


    Daher bleibe ich bei meiner persönliche Meinung dass das reine Schikane der Krankenkasse ist.

  • Guten Morgen Medicos,

    von Ihrer Meinung bekommt man Sie nicht weg. Nur zwei kurze Anmerkungen.

    1. Der gekündigte Landesvertrag gilt weiter, weil es so die Vorgabe ist, dass bis zum Abschluß eines neuen LV der Alte weitergilt. Mir (in NRW ) wäre es auch lieb, wenn der nicht mehr gelten würde. Dann hätte ich keine Probleme mit Aufrechnungen, wenn sich das KH nach Gutachten und diversen Erinnerungen nicht rührt. Weder Widerspruch noch Korrektur der Rechnung. Und das teilweise nach Jahren......

    2. Nur mit den G-AEP Kriterien kommen Sie nicht zwingend weiter. In NRW z.B. gibt es ein vereinbartes Muster eines Kurzberichtes. Und der geht weit über die AEP-Kriterien hinaus. Wenn Sie den nehmen sind Sie auf der sicheren Seite. Sowohl vom Datenschutz als auch von der Verpflichtung her, dass Sie entsprechende Gründe mitteilen müssen.

    Noch allen Foristen eine schöne Woche.

    Viele Grüße und einen entspannten Resttag vom
    Rheinkilometer 660

  • Moin zusammen,

    anbei noch kurzer Verweis: Zur Frage der Verrechnungsbefugnis der Krankenkassen vgl. auch BSG, Urteil vom 13.11.2012, B 1 KR 24/11 R, Rz. 27:

    Zitat

    Die genannten Regelungen dürfen nicht dadurch unterlaufen werden, dass die KKn Abschlagszahlungen mit dem bloßen Argument verweigern, es sei nicht auszuschließen, dass eine - noch nicht abgeschlossene - Prüfung künftig ergeben könnte, die erbrachte Leistung sei nicht erforderlich gewesen.

  • Hallo Medicos,
    Entsprechend des BSG ist es wichtig das die Rechnung fällig wird. Dies geschieht mit Übermittlung der „notwendigen Angaben“ bei auch ambulant erbringbaren Leistungen.
    Wie Sie diese „notwendigen Angaben“ übermitteln und welche das sind hat m.E. das BSG nicht festgeschrieben.
    Daher reicht m.E. eine entsprechende Kodierung oder / und ein ausgefüllter G-AEP Bogen.
    Damit ist die Rechnung fällig und die 6Wochenfrist beginnt.

    Auch die Zahlungsfristen beginnen damit zu laufen. Dazu müssen Sie in Ihren Landesvertrag schauen.

    Natürlich können Sie, wenn sich die KK nicht daran hält eine Zahlungsklage einreichen. Unabhängig ob ein MDK Verfahren läuft oder nicht.

    Bezüglich der Kurzberichte müssen Sie in Ihrem Landesvertrag nachschauen und ggf. auch mal bei Ihrer Krankenhausgesellschaft nachfragen.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)